Erst ab 20 Mitarbeitern wird Datenschutzbeauftragter benötigt

Erst ab 20 Mitarbeitern wird Datenschutzbeauftragter benötigt

Seit Mai 2018 gelten mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit einheitliche Regelungen zum Datenschutz. Auch medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren oder Krankenhäuser unterliegen diesen rechtlichen Vorgaben. Bislang mussten Praxen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn mindestens zehn Praxismitarbeiter ständig personenbezogene Daten verwalteten. Diese Regelung wurde nun durch das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (DSAnpUG), das Ende November 2019 in Kraft getreten ist, gelockert. Ein Datenschutzbeauftragter ist nur dann verpflichtend, wenn mindestens 20 Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten oder eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist. Letztere ist obligat, wenn aufgrund der notwendigen Datenverarbeitung ein erhöhtes Datenschutzrisiko besteht. Das kann der Fall sein, wenn z.B. die Praxisräume per Video überwacht werden.

Datenschutzbeauftragter

Wer kann diese Position bekleiden?Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte?
  • Speziell geschulte Mitarbeiter oder externe Datenschützer
  • Name und Kontaktdaten müssen beim Landesdatenschutzbeauftragten hinterlegt werden.
  • Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit
  • Kontrolle
  • Maßnahmen zum Datenschutz festlegen und umsetzen
  • Beratung und Aufklärung des Praxisteams
  • Ansprechpartner für die Behörden

Quelle: KBV – Datenschutzbeauftragter in Praxen erst ab 20 Mitarbeitern

 

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