Seit Mai 2018 gelten mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit einheitliche Regelungen zum Datenschutz. Auch medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren oder Krankenhäuser unterliegen diesen rechtlichen Vorgaben. Bislang mussten Praxen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn mindestens zehn Praxismitarbeiter ständig personenbezogene Daten verwalteten. Diese Regelung wurde nun durch das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (DSAnpUG), das Ende November 2019 in Kraft getreten ist, gelockert. Ein Datenschutzbeauftragter ist nur dann verpflichtend, wenn mindestens 20 Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten oder eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist. Letztere ist obligat, wenn aufgrund der notwendigen Datenverarbeitung ein erhöhtes Datenschutzrisiko besteht. Das kann der Fall sein, wenn z.B. die Praxisräume per Video überwacht werden.
Datenschutzbeauftragter
Wer kann diese Position bekleiden? | Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte? |
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Quelle: KBV – Datenschutzbeauftragter in Praxen erst ab 20 Mitarbeitern
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