Erweiterung der Berufskrankheitenliste

Erweiterung der Berufskrankheitenliste

Zum 1.4.2025 tritt eine Änderung in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft: Drei neue Krankheiten werden als Berufskrankheiten anerkannt. Der Bundesrat hat der entsprechenden Verordnung zugestimmt, wodurch sich für Betroffene neue Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben.

Welche Krankheiten werden neu aufgenommen?

Die drei neuen Berufskrankheiten betreffen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in körperlich anspruchsvollen Berufen:

1. Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung

Eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter kann nun als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie durch langjährige, intensive Beanspruchung entstanden ist. Besonders betroffen sind Beschäftigte, die häufig über Kopfhöhe arbeiten oder schwere Lasten heben, wie etwa in der Textilindustrie, im Bauwesen oder bei Montagearbeiten.

2. Arthrose im Knie bei Profifußballern

Gonarthrose, eine degenerative Erkrankung des Kniegelenks, wird als Berufskrankheit bei Profifußballerinnen und -fußballern anerkannt. Voraussetzung ist eine mindestens 13-jährige Karriere, davon mindestens zehn Jahre in den obersten Ligen des Herren- oder Frauenfußballs. Die ständige Belastung der Kniegelenke durch intensives Training, Wettkämpfe und abrupte Bewegungen wie Richtungswechsel und Sprünge kann langfristig zu irreparablen Schäden führen.

3. Chronische Bronchitis durch Quarzstaub

Personen, die über Jahre hinweg hoher Quarzstaubbelastung ausgesetzt waren, können nun eine Berufskrankheit geltend machen, wenn sie an einer chronisch obstruktiven Bronchitis oder einem Lungenemphysem leiden. Besonders gefährdet sind Beschäftigte im Bergbau, Tunnelbau, der Metallindustrie oder in Dentallaboren, wo feine Staubpartikel langfristig die Lungenfunktion beeinträchtigen können.

Wie wird eine Krankheit zur Berufskrankheit?

Nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung wird automatisch als Berufskrankheit anerkannt. Die Entscheidung basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat für Berufskrankheiten geprüft werden. Eine Krankheit wird dann in die Berufskrankheitenliste aufgenommen, wenn nachweislich ein deutlich erhöhtes Risiko für bestimmte Berufsgruppen besteht und die Erkrankung direkt auf die beruflichen Bedingungen zurückzuführen ist.

 

Kommentar:

Die Meldepflicht für Ärzte bei Berufskrankheiten ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes und der sozialen Absicherung von Beschäftigten. Wenn ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten Verdacht hat, dass eine Berufskrankheit bei einem Patienten vorliegt, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, dies umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz verantwortlichen Behörde zu melden (§ 202 SGB VII). Die Meldepflicht stellt sicher, dass mögliche Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und Betroffene die ihnen zustehenden Leistungen erhalten können. Besonders hervorzuheben ist, dass die Anzeige unabhängig vom Willen des Patienten erfolgen muss. Ärzte sollten deshalb stets über die neuesten Änderungen in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und der Berufskrankheitenliste informiert sein. Die strikte Meldepflicht ist ein wichtiger Beitrag zur Prävention und gesundheitlichen Versorgung von Berufstätigen.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Drei neue Berufskrankheiten können anerkannt werden

Autor Moritz Thiel
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