Erweiterung der telefonischen AU auf 14 Tage

Erweiterung der telefonischen AU auf 14 Tage

Als Reaktion auf die Ausbreitung des Coronavirus ist die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) bzw. ärztlicher Bescheinigungen für den Bezug von Krankengeld nach telefonischer Anamnese durch einen Arzt bereits seit einigen Wochen möglich. Nun haben die KBV und die Krankenkassen die Regelungen für die telefonische AU erweitert. Folgende Änderungen gelten ab sofort und sind bis zum 23. Juni 2020 befristet:

  • Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können nach telefonischer Anamnese durch einen Arzt für bis zu 14 Tage krankgeschrieben werden (zuvor waren maximal sieben Tage möglich).
  • Auch bei Infektionsverdacht mit dem Coronavirus kann die telefonische AU nun ausgestellt werden.
  • Patienten mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion (nach Kriterien des RKI) werden durch den Arzt aufgeklärt, wo sie sich testen lassen können. Wird ein Überweisungsschein benötigt (Muster 10), schickt der Arzt diesen per Post zu.
  • Ärzte sind zudem angehalten, die Patienten zu informieren, dass bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes unverzüglich ein Arzt aufzusuchen ist.

Abrechnung:

Patient war im Quartal in der Praxis/hat ärztliche Videosprechstunde in Anspruch genommen genommen
  • Versicherten- bzw. Grundpauschale + GOP 40122 (für das Porto: 0,90 Euro)
Es hat kein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden/auch keine Videosprechstunde
  • GOP 01435 (88 Punkte/9,67) + GOP 40122 (für das Porto: 0,90 Euro)

Sollten die Versichertenstammdaten für das betreffende Quartal nicht vorliegen, so können die Praxen bei ihnen bekannten Patienten die Versichertendaten aus der Patientenakte entnehmen und bei Neupatienten die notwendigen Informationen (Name des Versicherten, Krankenkasse etc.) telefonisch erfragen.

Quelle: KBV – AU-Bescheinigung per Telefon von 7 auf 14 Tage ausgeweitet

 

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