EU Harmonisierung InsoR (2): Vorinstanzliche Sanierungsverfahren!

EU Harmonisierung InsoR (2): Vorinstanzliche Sanierungsverfahren!

Die EU diskutiert bereits seit geraumer Zeit über Initiativen zur Harmonisierung der unterschiedlichen (unternehmens-)insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen in ihren Mitgliedsländern, z.B.

  • 2014: Empfehlungen für die Schaffung eines vorinstanzlichen Sanierungsverfahrens
  • 2016: Entwurf einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen insolvenzrechtlichen Regelungen und zur Schaffung eines einheitlichen präventiven Restrukturierungsrahmens

Dieser Richtlinienentwurf wurde im Rahmen der ‚Trilog‘verhandlungen (EU, EU-Parlament, EU-Kommission) Ende 2018 abschließend konkretisiert und mit einer finalen Ausgestaltung der EU-Richtlinie bzw. der Zustimmung von Rat und Parlament dürfte bis Mitte 2019 zu rechnen sein. Die Mitgliedsstaaten müssen dann innerhalb von zwei Jahren die nationale Gesetzeslage anpassen.

Folgende Eckpunkte finden sich darin:

  • Schuldnern soll bei drohender Insolvenz in allen europäischen Staaten ein vorinstanzlicher Restrukturierungsrahmen offenstehen (wie es ihn in Deutschland bereits gibt), um ggf. noch eine Insolvenz abzuwenden.
  • Dabei: kein Eingriff in Arbeitnehmerrechte! sowie Vorkehrungen, damit das neue vorinstanzliche Verfahren nicht missbräuchlich genutzt wird.
  • Die Beteiligung eines Insolvenzverwalters soll nicht zwingend vorgesehen, sondern im Einzelfall geprüft werden; national kann jedoch für Ausnahmefälle eine zwingende Bestellung vorgeschrieben werden.
  • Die Überstimmung obstruierender Gläubiger soll dabei möglich sein (sogenannter Cross-Class-Cramdown), damit einzelne Gläubiger nicht einem Restrukturierungsplan widersprechen können.

 

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