EuGH: Dürfen DocMorris und Co. mit Rabatten werben?

EuGH: Dürfen DocMorris und Co. mit Rabatten werben?

EuGH: Dürfen DocMorris und Co. mit Rabatten werben?

Ende Juni 2024 hat sich der Europäische Gerichtshof wieder einmal mit dem deutschen bzw. europäischen Arzneimittelrecht beschäftigt. Hintergrund sind die länger als zehn Jahre andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Apothekenkammer Nordrhein und der niederländischen Versandhandelsapotheke DocMorris. Immer wieder hatte die Kammer z.B. einstweilige Verfügungen gegen die Online-Apotheke erwirkt, um Rabatte bzw. Gutscheine auf rezeptpflichtige Arzneien zu stoppen, denn diese sind gemäß deutscher Arzneimittelpreisverordnung hierzulande nicht rechtens. Nachdem der EuGH in dem damals richtungsweisenden Urteil 2016 Rx-Boni jedoch als zulässig erklärte, verklagte DocMorris die Apothekenkammer auf 18 Mio. Euro Schadenersatz.

Zunächst lehnte das Landgericht Düsseldorf die Schadenersatzklage in erster Instanz im Juli 2019 ab, vom OLG hingegen wurde sie 2022 stattgegeben. Im Rahmen der Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde 2023 jedoch die finale Entscheidung ausgesetzt und zunächst der EuGH zur Klärung angerufen.

Und diese mündliche Verhandlung fand nun Ende April statt, mit den Schlussanträgen des Generalanwalts wird erst Mitte Oktober 2024 gerechnet, d.h. es ist fraglich, ob es noch zu einem Urteil in diesem Jahr kommen wird.

DocMorris fordert 15 Mio. Euro Schadenersatz

Inhaltlich argumentiert die Apothekenkammer Nordrhein, dass die Rabatte und Gutscheine, die DocMorris gewährt, als Werbung zu werten seien, als Anreize dafür, Arzneimittel zu kaufen; das verstößt jedoch gegen das Heilmittelwerbegesetz. DocMorris hingegen argumentiert, dass die Aktionen sich nicht auf die Arzneimittel beziehen, sondern der generellen (Neu-)Kundengewinnung dienten und somit auf die Apotheke gerichtet sei (und nicht die Arzneimittel).

 

Kommentar:

Aktuell sind auch die meisten weiteren Verfahren, in denen es um Zugaben oder Boni geht (z.B. um solche im Zusammenhang mit der ersten e-Rezepteinlösung) ausgesetzt oder noch nicht vor dem Gericht gelandet – denn zunächst wird die Stellungnahme des EuGH abgewartet.

Siehe auch News vom 6.10.2021

Quellen:

Petra Seisl
Autor Dr. Petra Seisl
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