Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die neue Berufsbezeichnung „Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut“ nun vollständig in seine Richtlinien integriert. Mit der jüngsten Anpassung der Richtlinien zur Methodenbewertung und zu den veranlassten Leistungen ist die neue Berufsgruppe damit offiziell als zusätzliche Leistungserbringerin im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anerkannt. Bereits zuvor hatte der G-BA Fachpsychotherapeuten in die Bedarfsplanungs-Richtlinie (Februar 2025) sowie in die Psychotherapie-Richtlinie (August 2024) aufgenommen. Diese Änderungen waren eine Folge der Novellierung des Psychotherapeutengesetzes, das die neue Berufsbezeichnung eingeführt und deren rechtliche Verankerung geregelt hat.
Nach dem Inkrafttreten der aktuellen Beschlüsse dürfen Fachpsychotherapeuten definierte Leistungen der GKV erbringen oder verordnen – analog zu den bereits etablierten Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dazu zählen unter anderem:
- Diagnostik und Therapie im Rahmen der neuropsychologischen Therapie
- Verordnung von Krankentransporten, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, Rehabilitation, Krankenhauseinweisungen
Kommentar:
Mit der Reform der psychotherapeutischen Ausbildung, die am 1.9.2020 in Kraft getreten ist, wurde das Berufsbild der Psychotherapeuten in Deutschland grundlegend modernisiert. Das neue, direkt auf Psychotherapie ausgerichtete Studium mit anschließender Approbationsprüfung schafft eine einheitliche und praxisnahe Qualifikation. Nach der Approbation können Absolventen eine fachpsychotherapeutische Weiterbildung in den drei Gebieten „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“, „Psychotherapie für Erwachsene“ oder „Neuropsychologische Psychotherapie“ absolvieren.