Fachtagungen/Kongresse richtig absetzen

Fachtagungen/Kongresse richtig absetzen

Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen stellen grundsätzlich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Findet der Fachkongress aber in einem beliebten Freizeitgebiet statt und kann aufgrund der Gestaltung des Fachkongresses und der Aufenthaltsdauer eine private Mitveranlassung (z.B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, inwieweit die Aufwendungen hierfür steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in einem Urteil vom 7.5.2013 zu dem Ergebnis (Az.: VIII R 51/10), dass Reiseaufwendungen eines freiberuflich als Fachautor tätigen Lehrers auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Lehrer im Ausland (hier: Italien/Spanien) zehn Stunden täglich an seinen kaufmännischen Lehrbüchern arbeitet. Der schwerbehinderte Steuerpflichtige hatte zudem geltend gemacht, die jeweils zwei- bis dreiwöchigen Reisen seien ihm von seinem Arzt aus Klimagründen empfohlen worden. Der BFH argumentierte hierbei, dass die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst seien. Die vom Steuerpflichtigen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3.4.2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 2 BvR 295/14).

Quelle: ATLAS-ARZTINFO

 

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