Rund drei Viertel der Studierenden jobben während ihres Studiums zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts. Dies ergab eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrag der Minijob-Zentrale. Was beim Jobben während des Studiums besonders zu beachten ist (um nicht unnötig Steuern zu zahlen oder unbeabsichtigt seinen BAföG- oder Kindergeldanspruch zu verlieren), finden Sie in der nachfolgenden Checkliste.
520 €-Jobs (Mini-Jobs) | Nebentätigkeiten bis zu 520 €/Monat sind sozialversicherungsfrei. Minijobber zahlen allerdings in die Rentenkasse ein. Es ist jedoch möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden. |
Sozialversicherungsbeiträge | Für 520 €-Jobs müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Zwar ist die Zahlung eines pauschalen Rentenversicherungsbeitrags vorgesehen (Arbeitnehmeranteil: 3,6 %, bei 520 € = 18,72 €/Monat), allerdings ist eine Befreiung möglich. Zwar wirken sich die Beiträge kaum auf die spätere Rentenhöhe aus, wegen der durch die Zahlung erworbenen Anspruchszeiten, ist eine Befreiung zumeist nicht zu empfehlen. Auch für höher vergütete Jobs, die auf weniger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt sind, fallen keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Allerdings müssen für Monatseinkommen von über 520 € Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. |
Werkstudentenprivileg | Wer als ordentlich Studierender an einer Hochschule eingeschrieben ist, braucht für Jobs während des Semesters oder in den Semesterferien keine Abgaben für Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zu leisten, sofern er nicht mehr als 20 Std./Woche während der Vorlesungszeit arbeitet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Tätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit. Insgesamt darf jedoch nicht während mehr als 26 Wochen pro Jahr (182 Kalendertage) mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Werkstudentenprivileg gilt nichtbeim Jobben nach Ablauf des Monats, in dem Studierende offiziell schriftlich über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung informiert wurden
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BAföG | Achtung: Das Nebeneinkommen kann sich ggf. negativ auf die Höhe des BAföG auswirken. Monatlich darf nicht mehr als 520 € abhängig beschäftigt verdient werden, ohne den bisherigen BAföG-Satz zu verlieren. Für jedes Kind des BAföG-Berechtigten wird zudem ein Freibetrag von 730 € gewährt, für den Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 805 €. Wer mehr als 20 Stunden wöchentlich oder während des Urlaubssemesters jobbt, verliert seinen BAföG-Anspruch! |
Kindergeld | Eltern erhalten prinzipiell Kindergeld für ihr unter 25-jähriges Kind (unabhängig von dessen Einkünften), sofern sich dieses im Erststudium befindet und weniger als 20 Std./Woche arbeitet. Das Finanzamt ermittelt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für den Steuerpflichtigen Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist. Das Kindergeld wurde zum 1.1.2023 auf 250 € pro Kind erhöht. Der für die Einkommenssteuerveranlagung ansetzbare Kinderfreibetrag beträgt für 2023 8.952 € je Kind. Er setzt sich zusammen aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes (2023: 6.024 €, 2024: 6.384 €) und dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €). Grundsätzlich steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu (z. B. bei getrenntlebenden Eltern), üblicherweise nimmt ein Elternteil jedoch den vollen Kinderfreibetrag in Anspruch. |
Steuern | Wer unter dem Grundfreibetrag für Studenten (2023: 10.908 €; 2022: 9.744 €/Jahr) liegt, bekommt (bei Abgabe einer Steuererklärung) bezahlte Steuern wieder erstattet. Zusätzlich zum Grundfreibetrag können unter Umständen noch Werbungskosten, die Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Gilt das Studium als Erstausbildung, können seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2019 alle mit dem Studium verbundenen Ausgaben als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Steuerlich vorteilhafter ist allerdings ein Studium als Zweitausbildung. Durch das Studium entstehende Kosten sind dann als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Im Gegensatz zu Sonderausgaben, die nur komplett im selben Jahr geltend gemacht werden können, können Werbungskosten auch ins darauffolgende Jahr, als Verlustvortrag mitgenommen werden. |
Selbstständigkeit | Studierende, die sich selbstständig machen, müssen neben der Einkommensteuer unter Umständen auch Gewerbesteuer zahlen, eine ordnungsgemäße Buchführung machen, sich selbst um Krankenversicherung, Altersvorsorge und Versicherungen für ihre betrieblichen Risiken kümmern (Berufshaftpflicht für etwaige Schadenersatzansprüche, Rechtsschutzversicherung etc.) und evtl. auch Abgaben an Kammern oder Berufsgenossenschaften leisten. Wer als Nebenjob selbstständig tätig ist, muss hierfür eine Steuererklärung machen. Bleibt der Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag (siehe voriger Abschnitt „Steuern“) ist er steuerfrei. |
Kommentar:
“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in der Publikation “Praxiswissen” unter https://www.gesundheitsmarktwissen.de/. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.
Neben “Praxiswissen” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”
Quelle: GESUNDHEITSMARKTWISSEN