Förderung der Kurzzeitpflege

Förderung der Kurzzeitpflege

Kann die pflegebedürftige Person in der eigenen Häuslichkeit vorübergehend durch die Angehörigen nicht ausreichend adäquat versorgt werden, so besteht die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Dies kann der Fall sein, wenn pflegende Familienmitglieder aufgrund von Krankheit oder Urlaub ausfallen bzw. nicht verfügbar sind. Pflegebedürftige (mit mindestens Pflegegrad 2) können dann für maximal 56 Tage im Kalenderjahr in einer stationären Einrichtung untergebracht werden.

Anhebung des jährlichen Betrags um 10%

Im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) hat der Gesetzgeber nun die Anhebung des jährlichen Maximalbetrags um 10% auf 1.774 Euro (+162 Euro) beschlossen. Seit Anfang dieses Jahres profitieren die Pflegebedürftigen von dieser Neuregelung.

 

Kommentar:

Es ist davon auszugehen, dass die verbesserte Finanzierung der Kurzzeitpflege eine verstärkte Nachfrage in den Pflegeheimen nach sich ziehen wird. Gleichzeitig ebnet das übergangsweise Pflegeangebot in den Heimen den Weg für eine spätere dauerhafte Versorgung in einer stationären Einrichtung. Neben der Förderung der Kurzzeitpflege hat der Gesetzgeber mit dem GVWG ebenso die Höhe der Pflegesachleistungen um 5% erhöht. Damit erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 statt 689 Euro jetzt 724 Euro. Die Leistungen können sowohl für die professionelle Pflege zu Hause wie auch für teilstationäre Pflegeleistungen (z.B. Tages- und Nachtpflege) eingesetzt werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

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