Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 4.2.2025 (Az. VIII R 4/22) klargestellt, dass in einer Partnergesellschaft die freiberufliche Tätigkeit auch dann als persönlich ausgeübt gilt, wenn ein Mitunternehmer schwerpunktmäßig die kaufmännische und organisatorische Leitung der Praxis übernimmt – vorausgesetzt, er ist selbst berufsqualifiziert.
Kaufmännische Führung als Bestandteil freiberuflicher Tätigkeit
Im konkreten Fall handelte es sich um eine zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaft, in der ein Seniorpartner (approbierter Zahnarzt) kaum noch selbst praktisch aktiv ist, sondern die Praxis vorrangig organisatorisch leitet und nur noch gelegentlich konsiliarisch beratend tätig ist. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften die Einkünfte infolgedessen als gewerblich ein. Der BFH widersprach dieser Einordnung ausdrücklich. Entscheidend sei nicht allein die Berufszulassung eines Gesellschafters, sondern ob dieser durch seine Tätigkeit zur Erbringung freiberuflicher Leistungen beitrage. Die Übernahme von kaufmännischer Verantwortung stelle für eine Zahnarztpraxis eine essenzielle Leistung dar und sei damit Ausdruck freiberuflicher Mitarbeit.
Kommentar:
Der Beschluss des BFH schützt nicht nur die steuerliche Privilegierung freiberuflicher Gesellschaften, sondern stärkt auch deren wirtschaftliche Handlungsfähigkeit. Besonders vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Gemeinschaftspraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und wachsender wirtschaftlicher und organisatorischer Anforderungen an (zahn-)ärztliche Einrichtungen ist dies von erheblicher Relevanz.
Quelle: STB Web – Freiberufliche Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft