G-BA-Beschluss: Unterversorgung in der Pädiatrie künftig bereits ab 75%

G-BA-Beschluss: Unterversorgung in der Pädiatrie künftig bereits ab 75%

Künftig können die Kassenärztlichen Vereinigungen frühzeitiger als bisher Maßnahmen zur Niederlassungsförderung bei den Kinder- und Jugendärzten ergreifen. Ermöglichst wird dies durch einen Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der die Schwelle für Unterversorgung im Bereich der Pädiatrie von bislang 50% auf 75% anhob. Damit gelten für die Fachgruppe der gleiche Schwellenwert zur Feststellung einer Unterversorgung wie für die Hausärzte, wodurch die jeweiligen Maßnahmen der KVen zur Sicherstellung und Förderung des kinderärztlichen Angebots deutlich früher greifen als bislang.

Geregeltes Verfahren bei Unterversorgung

Bei festgestellter Unterversorgung in einem Planungsbereich gibt es ein geregeltes Verfahren innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen):

  • Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt die Unterversorgung fest. Unterversorgung liegt vor, wenn der Versorgungsgrad unter 75% im hausärztlichen oder pädiatrischen oder unter 50% im fachärztlichen Bereich liegt.
  • Die KV leitet Maßnahmen zur Beseitigung der Unterversorgung ein und bietet Fördermöglichkeiten im Rahmen des Strukturfonds (zum Beispiel Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen, Praxisübernahmen oder der Gründung von Zweigpraxen) anbieten.
  • Ist die Unterversorgung nach einer Frist von sechs Monaten nicht behoben, muss die KV eine Eigeneinrichtung betreiben (diese kann auch in Kooperation mit anderen KVen, Krankenhäusern oder als mobiles oder telemedizinisches Versorgungsangebot betrieben werden).

 

Kommentar:

Mit der neuen Grenze für Unterversorgung reagiert der G-BA auf die zunehmend problematische Versorgungssituation im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin. Die Versorgungslage ist jedoch je nach KV-Region sowie auch innerhalb der einzelnen Regionen teilweise sehr unterschiedlich. Während 2024 in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Westfalen-Lippe, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein der Versorgungsgrad in keinem Planungsbereich die 75%-Grenze unterschritt, traf dies in Bayern auf 3 und in Mecklenburg-Vorpommern auf 2 Bereiche zu. Bei der Bewertung der Versorgungslage gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl an Planungsbereichen nur leicht über dem neuen Schwellenwert lagen und damit schnell in den Bereich der Unterversorgung rutschen könnten. Für Rheinland-Pfalz waren keine aktuellen Werte verfügbar.

Eine detaillierte Übersicht über die Versorgungssituation in den einzelnen KV-Regionen u.a. den Versorgungsgrad und die für die Niederlassung offenen/geschlossenen Planungsbereiche findet sich im Atlas Medicus Marktatlas (https://www.atlas-medicus.de).

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss – Tragende Gründe

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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