G-BA erweitert Indikationsbereich podologischer Leistungen

G-BA erweitert Indikationsbereich podologischer Leistungen

Der Indikationsbereich podologischer Therapien wird ausgeweitet. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Februar beschlossen. Derzeit sind podologische Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse lediglich beim diabetischen Fußsyndrom erstattungsfähig. Durch den Beschluss des G-BA dürfen künftig auch Schädigungsbilder an Haut und Zehennägel, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet und somit von Patienten in Anspruch genommen werden, bei denen nachweislich eine entsprechende Schädigung des Fußes besteht.

Somit sind podologische Therapien als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines Querschnittsyndroms auch verordnungsfähig. Ziel ist die Vermeidung von Folgeschäden wie z. B. Entzündungen. Die Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorausgesetzt, tritt die Heilmittel-Richtlinie zum Großteil am 1.7.2020 in Kraft.

Quelle: G-BA – G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege

 

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