G-BA: Rechtssicherheit für regional begrenzte Ausnahmeregelungen

G-BA: Rechtssicherheit für regional begrenzte Ausnahmeregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einem Grundlagenbeschluss am 17. September festgelegt, welche Ausnahmeregelungen gelten, sofern es erneut zu regional steigenden Infektionszahlen kommt. Die Gültigkeit der Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen orientiert sich an den im März mit bundesweiter Geltung beschlossenen und befristeten COVID-19-Sonderregelungen. Damit wird die Gewährleistung eines formal rechtssicheren Handlungsspielraums im Falle von auf einzelne Regionen begrenzt steigende Fallzahlen angestrebt, um Patienten vor Infektionsrisiken zu schützen.

Mit dem Ziel, im Bedarfsfall möglichst schnell reagieren zu können, hat der G-BA regional begrenzte Ausnahmeregelungen vorbereitet. Situationsabhängig können diese künftig durch einen gesonderten Beschluss des G-BA räumlich begrenzt und zeitlich befristet kurzfristig in Kraft gesetzt werden.

Konkret geht es um die Leistungen:

  • Videobehandlung: Ist für eine Vielzahl von vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen verordnungsfähig, wenn aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient einverstanden ist; gilt auch für Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege.
  • Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese: Sind für die häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel möglich und können per Post versendet werden; Voraussetzung ist eine vorausgegangene unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt aufgrund derselben Erkrankung; dasselbe gilt auch für Verordnungen von Krankentransporten und -fahrten.
  • Telefonische Krankschreibung: Kann für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen und ggf. für eine einmalige Erweiterung von bis zu 7 weiteren Kalendertagen räumlich begrenzt und zeitlich befristet bei entsprechendem Infektionsgeschehen wiedereingesetzt werden; Voraussetzung ist eine Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik und eine eingehende telefonische Befragung zum Gesundheitszustand durch den Arzt.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Wird für die häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 auf 10 Tage verlängert.
  • Krankentransport: Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich bei COVID-19-positiv Versicherten sowie Quarantänefällen zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen. Dies gilt auch auf bundesweiter Ebene.
  • Weitere bundesweite Sonderregelung: Die Geltungsdauer der Heilmittel-Richtlinie für Ärzte sowie Zahnärzte bleibt auf 28 Kalendertage verlängert.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft spätestens zum 1.10.2020.

Quelle: G-BA – Regional begrenzte Covid-19-Ausnahmeregelungen: G-BA schafft Rechtssicherheit für Leistungserbringer

 

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