Die Eigenanteile für die stationäre Pflege sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. So mussten die Heimbewohner in 2021 durchschnittlich 2.068 Euro selbst finanzieren. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat der Gesetzgeber auf die steigenden Belastungen der Pflegebedürftigen reagiert und u.a. eine Abstaffelung der Eigenanteile auf den Weg gebracht. Seit Anfang 2022 sind die gesetzlichen Regelungen in Kraft.
Schrittweise Reduktion der Eigenanteile
Im Rahmen der Pflegereform erhalten Heimbewohner (Pflegegrad 2 – 5) einen Leistungszuschlag auf die Eigenanteile. Dieser steigt mit der Verweildauer. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen bleiben davon unberührt. Die stufenweise Bezuschussung der Pflegekassen für die vollstationäre Pflege ist wie folgt geregelt:
Im ersten Jahr: 5% des pflegebedingten Eigenanteils
Im zweiten Jahr 25%
Im dritten Jahr 45%
Ab dem vierten Jahr 70%
Eine Beantragung des Zuschusses durch die Pflegebedürftigen oder die Angehörigen ist nicht notwendig. Die Pflegekassen ermitteln die Höhe des Zuschusses auf Basis der Vertragsgrundlagen und informieren die Leistungsempfänger im Anschluss.
Kommentar
Die Begrenzung der Eigenanteile ist ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Belastung für die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen zumindest abzumildern. Allerdings dürfte ein Großteil der Heimbewohner keine spürbare Entlastung erfahren, da die Verweildauer in stationären Einrichtungen bei durchschnittlich 18 Monaten liegt. Zudem könnten steigende Personalkosten die Eigenanteile in der Zukunft weiter anheben und somit den Entlastungeffekt aufheben.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung