Gesetzliche Grundlagen zur Qualitätssicherung der Leistungserbringer

Gesetzliche Grundlagen zur Qualitätssicherung der Leistungserbringer

Die gesetzlichen Grundlagen zur „Sicherung der Qualität der Leistungserbringung“ (Qualitätssicherung) finden sich im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). In §135 a wird die Verpflichtung der an der stationären, vertragsärztlichen, vertragspsychotherapeutischen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringer zur Qualitätssicherung geregelt.

Außerdem sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gemäß § 5 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) zur Qualitätssicherung verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA):
Auf Grundlage des §92 i.V. mit §136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erlässt der G-BA die Qualitätsmanagement-Richtline/QM-RL. Seit 2016 wird die QM-RL sektorenübergreifend erlassen.

Welche Ziele verfolgt die sektorenübergreifende Qualitätssicherung?
Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung hat das Ziel, die Qualität der medizinischen Versorgung nicht ausschließlich getrennt im stationären und im niedergelassenen Bereich, sondern über Sektorengrenzen hinweg zu erfassen und zu bewerten.

Vertragsärzte und Vertragszahnärzte sind verpflichtet innerhalb von drei Jahren nach Zulassung bzw. Ermächtigung die Methoden und Instrumente der Qualitätssicherung umzusetzen, zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Welche rechtlichen Vorschriften gibt es für die medizinische Qualitätssicherung?
Für die Qualitätssicherung in der ambulanten Patientenversorgung ist eine Vielzahl weiterer Verordnungen und Richtlinien zu befolgen. Einige Beispiele sind:

  • Hygieneverordnung
  • Unfallverhütungsvorschrift,
  • Röntgenverordnung
  • Strahlenschutzverordnung
  • Medizinprodukteverordnung
    (Diese ist vor allem von Herstellern von Medizinprodukten zu beachten. Dazu zählt auch die patientenindividuelle Herstellung von Sonderanfertigungen.)

 

Kommentar:

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Neben „Chefsache“ finden Sie in unserem digitalen Wissensportal E-Marktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.“

Quelle: E-MARKTWISSEN

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