Um besonders betroffene Praxen zu stützen und Planungssicherheit für die Vertragsärzte zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem jüngst beschlossenen COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz die Grundlage für weitere Hilfen geschaffen. Das Gesetz verfügt, dass die Krankenkassen die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge nicht mindern, sondern im regulären Umfang auszahlen. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist jedoch ein existenzbedrohender Rückgang der Fallzahlen. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.
Ferner steht den Ärzten unter bestimmten Bedingungen ein Ausgleich der Verluste im Bereich der extrabudgetären Leistungen zu (z.B. Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen). Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz der Praxis (EGV und MGV) um mindestens 10% gegenüber dem Vorjahresquartal sinkt und die Fallzahl zurückgeht. Der Umsatzausgleich von bis zu 90% ist jedoch ggf. mit weiteren Entschädigungen (z.B. jenen nach dem Infektionsschutzgesetz) zu verrechnen.
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