Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) am 10.7.2026 – und damit wie geplant noch vor der Sommerpause – verabschiedet. Nachdem sich Bund und Länder auf zusätzliche 550 Mio. € für die Krankenhausfinanzierung verständigt hatten, gab auch der Bundesrat „grünes Licht“. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht am 9.7.2026 einen Eilantrag gegen das Gesetz zurückgewiesen und damit den Weg für dessen Verabschiedung frei gemacht.
KBV: Jeder siebte Euro trifft Vertragsärzte
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kurzfristig stabilisieren. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen 2027 Einsparungen von rund 18,8 Mrd. € erzielt werden; innerhalb von vier Jahren wird eine Entlastung der GKV von insgesamt 100 Mrd. € angestrebt. Nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sollen allein die Vertragsärzte 2027 rund 2,7 Mrd. € zur Konsolidierung beitragen. Bis 2030 steigt dieser Sparbeitrag nach Angaben der KBV auf rund 5 Mrd. €.
Was ändert sich für Vertragsärzte?
Das GKV-BStabG umfasst mehr als 50 Einzelmaßnahmen, die nahezu alle Akteure des Gesundheitswesens betreffen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Regelungen für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten zusammen.
| Begrenzung der Gesamtvergütung | Die Steigerung der MGV wird grundsätzlich an die Entwicklung der Grundlohnrate gekoppelt. Sonderregelung: Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Veränderungsrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt. |
| Rückführung der extrabudgetären Leistungen in die MGV | Der Großteil der bislang extrabudgetär vergüteten Leistungen – darunter ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und bestimmte psychotherapeutische Leistungen, regional vereinbarte Leistungen sowie Leistungen in Zusammenhang mit den offenen Sprechstunden und Leistungen nach Vermittlung durch die Terminservicestelle sowie nach hausärztlicher Vermittlung an Fachärzte – wird ab 2027 wieder (dauerhaft) in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt und unterliegt damit einer Mengenbegrenzung. Werden die vereinbarten Leistungsvolumina überschritten, werden darüber hinausgehende Leistungen nicht mehr vollständig vergütet. Ausnahmen: nichtärztliche Dialyseleistungen, neu in den EBM aufgenommene Leistungen (für die ersten zwei Jahre nach ihrer Einführung), Leistungen der Substitutionsbehandlung opioidabhängiger Patienten sowie Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- und Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen. |
| Begrenzung der Vergütung bei Mengenzuwächsen in der hausärztlichen und pädiatrischen Versorgung | Hausärztliche und pädiatrische Leistungen werden weiterhin grundsätzlich vollständig zu festen Preisen vergütet. Reicht das dafür festgelegte Honorarvolumen nicht aus, müssen die Krankenkassen Ausgleichszahlungen leisten. Bei steigenden Leistungsmengen wird jedoch auf die gegenüber dem Vorjahresquartal zusätzlich erbrachten Leistungen ein Abschlag angewendet. Nicht ausgeschöpfte Mittel verbleiben über Förderzuschläge in der hausärztlichen Versorgung/Kinder- und Jugendmedizin. |
| Entfall von Zuschlägen/Leistungen und Abwertung der Vergütung für bestimmte Leistungsbereiche | Ab dem 1.1.2027 entfallen die Vermittlungspauschale für Haus- und Kinderärzte sowie die Zuschläge auf die fachärztlichen Grundpauschalen bei TSS- und Hausarztvermittlungsfällen. Gestrichen werden ab 2027 die (bisher von den KVen automatisch zugesetzten) Hygienezuschläge auf die Versicherten- und Grundpauschalen, die Vergütung der ePA-Befüllung, die Vergütung der Beratung zur Organ-/Gewebespende sowie die Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie – die MGV wird entsprechend um das bisherige Vergütungsvolumen bereinigt. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen entfallen als Satzungsleistung der Kassen. Zudem muss der G-BA das Hautkrebsscreening im Hinblick auf eine mögliche risikobasierte Ausgestaltung und eine Anpassung der Untersuchungsintervalle überprüfen. Ferner hat der Bewertungsausschuss bis zum 31.3.2027 die Bewertung der im Rahmen einer Phakoemulsifikation (bei Kataraktoperationen) erbrachten Leistungen sowie der Leistungen mit einem hohen technischen Anteil in der Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin zu überprüfen. Die gesetzliche Vorgabe, dass zeitgebundene Leistungen in der Psychotherapie angemessen vergütet werden müssen (sogenannte Angemessenheitsprüfung) entfällt. |
| Begrenzung der HZV-Gesamtvergütung und Vergütungsabschläge bei Patientenzuwachs | In der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) soll künftig ein Vergütungsabschlag greifen, wenn ein Hausarzt in einem Kalenderquartal von mehr HZV-Patienten in Anspruch genommen wird als im entsprechenden Vorjahresquartal. Der Abschlag betrifft jedoch ausschließlich die zusätzliche Vergütung, die auf die gestiegene Zahl der eingeschriebenen Versicherten entfällt. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere Höhe und Berechnungsweise des Abschlags – sollen Hausärzteverband und Krankenkassen unter Berücksichtigung der Fixkostendegression bis zum 31.3.2027 vereinbaren. Wie bei der MGV werden auch in der HZV die maximalen Vergütungssteigerungen von 2027 bis 2029 an die Grundlohnrate gekoppelt und um einen Prozentpunkt abgesenkt. |
Bei der ambulanten Psychotherapie wurde bereits bei Beschluss des Gesetzes Nachbesserungsbedarf festgestellt: Einer begleitenden Entschließung zufolge sollen nach der parlamentarischen Sommerpause entsprechende Regelungen vorgelegt werden, die sicherstellen, dass bereits begonnene Behandlungen auch über das Jahresende 2026 hinaus bis zu ihrem Abschluss ohne Vergütungsbegrenzungen fortgeführt werden können. Zudem sind Ausnahmen von der Budgetierung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, schwer psychisch erkrankten Versicherten sowie dringlichen Fällen vorgesehen. Geplant ist zudem, dass der G-BA bis Ende 2026 verbindliche Kriterien entwickelt, anhand derer die Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde festgestellt werden kann.
Kommentar:
Was bedeuten die Änderungen für die Vertragsärzte und -psychotherapeuten?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz begrenzt künftig den Spielraum für die ambulante Honorarentwicklung. Künftig orientiert sich diese stärker an den Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als an den tatsächlichen Kostensteigerungen. Zugleich schafft das Gesetz Anreize zur Ausweitung der Leistungsmengen ab. Haus- und Kinderarztpraxen müssen bei zusätzlichen Leistungen mit Abschlägen auf erforderliche Ausgleichszahlungen rechnen. Facharztpraxen verlieren Vergütungsanreize für kurzfristig vermittelte Termine; zahlreiche bislang extrabudgetär vergütete Leistungen fallen künftig wieder unter die MGV.
Strukturreform unverzichtbar
Für die Praxen wächst der Druck, Abläufe zu standardisieren, Leistungen stärker zu delegieren und digitale Anwendungen konsequenter einzusetzen. Die Möglichkeiten bleiben jedoch begrenzt: Medizinische und psychotherapeutische Leistungen sind größtenteils personal- und zeitintensiv und lassen sich nicht beliebig verdichten. Digitalisierung entlastet zudem nur, wenn die Anwendungen praxistauglich und interoperabel sind und zugleich Bürokratie abgebaut wird.
Das Gesetz kann den Ausgabenanstieg der GKV kurzfristig dämpfen, löst aber nicht dessen strukturelle Ursachen. Langfristig drohen weniger zusätzliche Termine, längere Wartezeiten und zurückgestellte Investitionen – insbesondere in strukturschwachen Regionen. Entscheidend ist daher die angekündigte zweite Reformstufe: Primärversorgung, Krankenhaus- und Notfallreform, Digitalisierung und Prävention müssen die Patientensteuerung verbessern, ohne neue bürokratische Hürden zu schaffen.
Quellen:
- Deutscher Bundestag – Beschlussempfehlung des G-BA zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – GKV-Spargesetz Ambulante Versorgung in Gefahr
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – GKV- Spargesetz Einnahmenorientiertes Leistungsangebot