Grundlagen der Honorierung: Zahnärzte

Grundlagen der Honorierung: Zahnärzte

Für die Vergütung zahnärztlicher Behandlungen gibt es in Deutschland zwei verschiedene Gebührenverzeichnisse: den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)

Die Basis für die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der BEMA. Hier sind die Behandlungen aufgelistet, deren Kosten die Krankenkassen im Rahmen ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise übernehmen. Zugleich ist der BEMA die Grundlage für das zahnärztliche Honorar. Er weist für jeden Behandlungsschritt eine bestimmte Punktezahl aus. Der Wert eines Punktes wird jedes Jahr neu festgelegt. Diese Festlegung treffen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen eines jeden Bundeslandes mit den Krankenkassen. Es wird der Punktwert mit der Punktezahl multipliziert. Somit ergibt sich das Honorar des Zahnarztes bzw. der Preis der Behandlung.

Kassenpatienten

Die Abrechnung von kassenzahnärztlichen Leistungen erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SGB V in der ab 1.7.2019 gültigen Fassung. Dieser bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Privatpatienten

Die Abrechnung von privatzahnärztlichen Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5.12.2011 (BGBl. I S. 2661) geändert.

Die GOZ berücksichtigt den Einsatz und den individuellen Aufwand der Patientenbehandlung. Die GOZ enthält einen umfangreichen Leistungskatalog, zu dem neben Standardleistungen auch aufwendigere Diagnose- und Therapiemethoden gehören, die die Gesetzliche Krankenversicherung aus Kostengründen nicht anbieten kann. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Patient und Zahnarzt.

Die private Gebührenordnung weist für jede Behandlung einen Basisbetrag zur Kalkulation des Honorars aus, den Einfachsatz – 1,0. Er liegt deutlich unter den Sätzen des BEMA. Die GOZ ermöglicht aber dem Zahnarzt, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Dazu sind Steigerungsfaktoren angegeben, mit denen der Einfachsatz multipliziert wird. Für eine Behandlung ohne Komplikationen gilt der Steigerungsfaktor 2,3 als Richtwert. Für schwierige Behandlungen kann der Faktor bis zu 3,5 betragen, in Ausnahmefällen sogar darüber liegen.

Berechnung von Materialkosten

Laut BGH Urteil vom 27.5.2004 sind Materialkosten nach der GOZ nur berechnungsfähig, wenn sie ausdrücklich in den GOZ Bestimmungen genannt sind. Nach § 3 und § 4 Abs. 3 GOZ und dem BGH-Urteil sind folgende Materialkosten neben GOZ-Positionen berechenbar:

Gebührenteil A: Allgemeine zahnärztliche Leistungen

  • Abformmaterialien
  • Anästhetikum

Gebührenteil B: Prophylaxe

  • Abformmaterialien

Gebührenteil C: Konservierende Leistungen

  • Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung
  • Verankerungselemente (Glasfaserstifte, Schraubenaufbauten etc.)
  • Konfektionierte Kronen
  • Konfektioniertes Provisorium
  • Abformmaterialien

Gebührenteil D: Chirurgische Leistungen Knochenersatzmaterialien

  • Material zur Förderung der Blutgerinnung
  • Material zur Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Konfektionierte apikale Stiftsysteme
  • Einmal verwendbare Explantationsfräsen

Gebührenteil E: Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums

  • Knochenersatzmaterialien
  • Material zur Förderung der Blutgerinnung
  • Material zur Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zur Fixierung von Membranen
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Antibakterielle Materialien
  • Knochenkollektor/-schaber

Gebührenteil F: Prothetische Leistungen

  • Abformmaterialien

Gebührenteil H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

  • Abformmaterial
  • Bissmaterial

Gebührenteil K: Implantologische Leistungen

  • Implantate und Implantatteile
  • Nur einmal verwendbare Implantatfräsen und Explantationsfräsen
  • Knochenersatzmaterialien
  • Material zur Förderung der Blutgerinnung
  • Material zur Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zur Fixierung von Membranen
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Knochenkollektor/-schaber
  • Fixierungselemente
  • Abformmaterialien

Auslagen für zahntechnische Leistungen sind gemäß § 9 GOZ berechenbar.

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

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