Gutachtertätigkeit und steuerliche Behandlung

Gutachtertätigkeit und steuerliche Behandlung

Werden von den in Krankenhäusern und Kliniken angestellten Ärzten Gutachten erstellt und ist der Auftrag für das Gutachten an die Klinik unmittelbar oder mittelbar (z.B. Klinikdirektor oder Professor) gerichtet, so üben die im Rahmen dieser Gutachten tätigen Ärzte als Gutachter eine unselbstständige Tätigkeit aus. Es handelt sich hierbei um kein weiteres Arbeitsverhältnis.

Die Vergütungen unterliegen zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn der Lohnbesteuerung sowie der Sozialversicherung. Etwas anderes gilt dann, wenn

  • der Auftraggeber ein Gutachten unmittelbar von einem leitenden Arzt anfordert und dieser für das Gutachten eine Rechnung in eigenem Namen ausstellt. In diesem Fall wird der Arzt freiberuflich tätig.
  • der leitende Arzt einen Oberarzt (Assistenzarzt) mit der Erstellung des ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens betraut und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abrechnet. Der leitende Arzt erzielt freiberufliche Einkünfte. Die Zahlungen an den Oberarzt stellen bei ihm Betriebsausgaben dar.

Je nach Konstellation kann es sich im Falle des Oberarztes um eine Arbeitnehmertätigkeit (Tätigkeit in der Privatpraxis des leitenden Arztes) oder um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Die Gutachtertätigkeit kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Klinik erfolgen, sofern hierzu eine arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht. Es handelt sich dann bei den Vergütungen um Lohnzahlungen durch Dritte.

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

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