Hält das anwaltliche Berufsrecht den aktuellen Entwicklungen Stand? (1)

Hält das anwaltliche Berufsrecht den aktuellen Entwicklungen Stand? (1)

Immer wiederbeschäftigen sich Gerichte mit der berufsrechtlichen Zulässigkeit von Legal Tech-Serviceleistungen – insbesondere geht es um das Abtreten von Rechten (z.B. bei zu hoher Miete oder Schadenersatzansprüchen bei Flug-/Bahnverspätungen etc.) und die entsprechende Inkassoleistung und/oder Masse-/Sammelklagen:

  • In zwei Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde die Zulässigkeit der Inkassoleistung von Lexfox, früher Mietright bejaht (Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18 sowie erneute Bestätigung durch ein weiteres Urteil vom 8.4.2020 – VIII ZR 130/19): Über einen IT-Automatismus wurden potenzielle Ansprüche im Kontext der Berliner Mietpreisbremse geprüft bzw. bewertet und der Verbraucher konnte diese dann an Lexfox abtreten. Für den Verbraucher fiel nur eine kleine Gebühr im Erfolgsfall an.
  • Ähnlich lautet ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (vom 13.7.2021 – II ZR 84/20), zur Tätigkeit des Rechtsdienstleisters Airdeal: Auch hier ging es um die automatisierte Abtretung von Ansprüchen und dies widerspreche – so der BGH – nicht dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Im konkreten Fall ging es um die massenhaft abgetretenen Ansprüche von Fluggästen (Sammelklagen-Inkasso) gegenüber der insolvent gegangen Fluglinie Air Berlin.
  • Anders hingegen gingen bei Masseklagen folgende Verfahren aus: Das LG München urteilt das Geschäftsmodell Financialright im Lkw-Kartell für unzulässig (Urteil vom 7.2.2020, Az. 37 O 18934/17). Ähnlich Urteile gibt es u.a. vom Landgericht Hannover zum Zuckerkartell (Az. 18 O 50/16) wie auch in Ingolstadt (Az. 41 O 1745/18) und Augsburg (Az. 11 O 3715/18) zu den MyRight-Sammelklagen im Kontext des VW-Dieselskandals. In allen Fällen wird ein Verstoß gegen das RDG gesehen.
  • In einem besonderen Fall hatte im Sommer 2020 das OLG Köln zu entscheiden (OLG Köln, Urteil vom 19.6.2020 – 6 U 263/19): Das Gericht erklärte in zweiter Instanz (nach einem zuvor anders lautenden Urteil des Landgerichts) den Internetgenerator zur Erstellung von Verträgen (und sonstigen Rechtsdokumenten) des Legal Tech-Unternehmens smartlaw (vom Verlag Wolters Kluwer) für zulässig. Kläger war die Anwaltskammer Hamburg, die den Generator als Rechtsdienstleistung wertete, welche Anwälten vorbehalten sei. Letzte Woche jedoch hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Revisionsklage die Klage erneut abgewiesen und damit die Zulässigkeit des Geschäftsmodell bzw. die Vereinbarkeit des Vertragsgenerators mit dem RDG bestätigt.

 

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