Honorar 2023: Vertragsärzte nach Schiedsspruch enttäuscht

Honorar 2023: Vertragsärzte nach Schiedsspruch enttäuscht

Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen Vertragsärzten und Kassen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (bestehend aus jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes sowie drei unparteiischen Mitgliedern) am 14.9.2022 das Honorar 2023 für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen beschlossen.

Der Orientierungswert steigt um zwei Prozent von gegenwärtig 11,2662 Cent auf 11,4915 Cent (Gesamteffekt: ca. 780 Mio. Euro). Der Orientierungswert (auch Punktwert genannt) ist ein Eurobetrag, der jährlich auf Basis der Investitions- und Praxiskosten sowie unter Berücksichtigung der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven sowie der allgemeinen Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen berechnet wird. Er dient als Grundlage der Preisermittlung aller ärztlichen Leistungen. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab sieht für jede ärztliche Leistung einen Punktwert vor. Der absolute Preis für die ärztlichen Leistungen ergibt sich dann durch die Multiplikation des EBM-Punktwerts mit dem Orientierungswert.

Die regionalen Veränderungsraten bezüglich Morbidität und Demografie zur Anpassung des Honorarvolumens an den Behandlungsbedarf wurden bereits vor dem Schiedsspruch beschlossen. Die genauen Ergebnisse der regionalen diagnose- und demografiebezogenen Veränderungsraten werden nach den regionalen Verhandlungen feststehen, die im Herbst beginnen.

Im Vergleich zu 2022 stehen Ärzten und Psychotherapeuten Mehrhonorare von insgesamt rund 1,4 Mrd. Euro zur Verfügung

Neben der Steigerung des Punktwerts und den regionalen Veränderungsraten kommen weitere Honorarelemente zum Tragen wie zum Beispiel neue Leistungen und der Mengenanstieg im Bereich der extrabudgetären Leistungen. Die Gesamtsteigerung des Honorarvolumens 2023 gegenüber 2022 beläuft sich in Summe auf mehr als 1,4 Mrd. Euro. Umgerechnet auf den einzelnen Vertragsarzt ergibt sich ein durchschnittlicher Mehrbetrag von rund 11.000 Euro.

 

Kommentar:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zeigte sich von dem Ergebnis enttäuscht. Angesichts der steigenden Betriebskostenbelastung u.a. durch explodierende Energiepreise hatte sie für das kommende Jahr einen Inflationsausgleich gefordert. Die gesetzlichen Krankenkassen, die gegenwärtig selbst unter zunehmendem finanziellen Druck stehen, zeigten keine Verhandlungsbereitschaft. Ein Inflationsausgleich hätte Abweichungen vom gesetzlich festgelegten Berechnungsmodell des Orientierungswerts erfordert. Kalkulationsgrundlage für 2023 bildete demzufolge – wie in den Vorjahren – die Veränderungsrate der Investitions- und Betriebskosten 2020/2021. Diese fällt im Vergleich zur aktuellen Entwicklung gering aus.

Inflationsausgleich wird systembedingt im Jahr 2024 nachgeholt

Aufgrund des Berechnungsmodells wird der Inflationsausgleich zwangsläufig bei der Kalkulation des Orientierungswertes 2024 nachgeholt. Ferner lässt die KBV die Kassen nicht aus der Pflicht und plant zumindest für die energieintensiven Fachgruppen wie Radiologen oder Strahlentherapeuten noch in diesem Jahr einen Ausgleich zu verhandeln.

Quellen:

Arrow right icon