Honorar: KBV und Kassen einigen sich auf Orientierungswert 2027

Honorar: KBV und Kassen einigen sich auf Orientierungswert 2027

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich am 23.9.2026 im Bewertungsausschuss auf den Orientierungswert für 2027 geeinigt. Er steigt zum 1.1.2027 um 2,2 % von derzeit 12,7404 Cent auf 13,0207 Cent.

Der Orientierungswert bildet die bundeseinheitliche Preiskomponente der vertragsärztlichen Vergütung. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist jeder Leistung eine Punktzahl zugeordnet. Multipliziert mit dem Orientierungswert ergibt sie den rechnerischen Euro-Betrag der jeweiligen ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung. Bei der jährlichen Anpassung des Orientierungswertes werden insbesondere die Investitions- und Betriebskosten der Praxen, Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven sowie die allgemeine Kostendegression bei steigenden Fallzahlen berücksichtigt.

Morbiditäts- und demografiebedingte Veränderungsraten wieder überwiegend positiv

Nach der Einigung auf den Orientierungswert verhandeln die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen über die Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) in den einzelnen Regionen. Neben dem Orientierungswert fließen dabei Veränderungen der Morbiditätsstruktur der Versicherten ein. Hierfür hat der Bewertungsausschuss im August 2026 regionale diagnosebezogene und demografische Veränderungsraten für 2027 beschlossen.

Im Bundesdurchschnitt liegen beide Raten wieder im positiven Bereich: Die diagnosebezogene Veränderungsrate beträgt 0,75 %, die demografische Veränderungsrate 0,07 %. Für 2026 waren beide Raten noch in sämtlichen KV-Bezirken negativ. Für 2027 weisen 15 der 17 KV-Bezirke eine positive diagnosebezogene und 14 eine positive demografische Veränderungsrate auf (vgl. Tabelle).

Regionale Veränderungsraten für Morbidität und Demografie

KV-Bezirk

Veränderungsrate Morbidität

Veränderungsrate Demografie

Baden-Württemberg

0,8564 %

0,0855 %

Bayern

0,9317 %

0,0843 %

Berlin

−0,0651 %

−0,1112 %

Brandenburg

0,6910 %

0,0147 %

Bremen

0,1178 %

−0,0919 %

Hamburg

−0,0492 %

−0,0412 %

Hessen

0,4729 %

0,0597 %

Mecklenburg-Vorpommern

0,8509 %

0,1695 %

Niedersachsen

0,8302 %

0,1220 %

Nordrhein

0,6496 %

0,0269 %

Rheinland-Pfalz

0,6400 %

0,0896 %

Saarland

0,9637 %

0,0492 %

Sachsen

0,8725 %

0,0767 %

Sachsen-Anhalt

1,5453 %

0,0700 %

Schleswig-Holstein

0,9509 %

0,0567 %

Thüringen

1,1256 %

0,1958 %

Westfalen-Lippe

0,7190 %

0,0935 %

Quelle: Bewertungsausschuss, Beschluss der 848. Sitzung vom 25.08.2026, Nr. 1 und 2.

Hinweis: Die Werte sind Empfehlungen zur Vereinbarung der Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V.

 

Kommentar:

Honorarwachstumsbremse begrenzt Orientierungswert 2027 nicht

Der Orientierungswert steigt 2027 um 2,2 %. Nach Erhöhungen um jeweils 3,85 % in den Jahren 2024 und 2025 sowie 2,8 % im laufenden Jahr fällt das Plus damit erneut geringer aus. Das neue GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz begrenzt die jährliche Anhebung des Orientierungswerts und der regionalen Punktwerte grundsätzlich auf die Grundlohnrate. Von 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Grenze zusätzlich um jeweils einen Prozentpunkt abgesenkt. Für die Festlegung des Orientierungswerts 2027 hatte diese neue Obergrenze keine unmittelbare Wirkung: Die vereinbarten 2,2 % liegen unter der Grenze von 3,42 %, in der der Abschlag bereits berücksichtigt ist. Die Befürchtung, dass die neue Obergrenze schon 2027 die Honorarentwicklung begrenzen würde, hat sich damit nicht bestätigt.

Für die wirtschaftliche Lage der Praxen ist der Orientierungswert ohnehin nur ein Teil der Rechnung. Die regionalen Verhandlungen über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung stehen noch aus. Hinzu kommen ab 2027 weitere Änderungen durch das Spargesetz, darunter die Rückführung bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen und der Wegfall einzelner Zuschläge (vgl. hierzu die aktuelle News: GKV-BStabG: Was kommt wirklich auf die Praxen zu?). Wie sich das Honorar einer Praxis entwickelt, hängt daher auch von ihrem Leistungsmix und den regionalen Vergütungsregeln ab.

Die eigentliche Bewährungsprobe für die neue Obergrenze könnte in späteren Jahren folgen: wenn der aus den Praxiskosten abgeleitete Anpassungsbedarf höher liegen sollte als die gesetzlich zulässige Steigerung.

Quellen:

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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