Der Bundestag hat am 2.7.2020 das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, GKV-IPReG) beschlossen. Ziele sind laut Bundesgesundheitsminister Spahn die Verbesserung der Qualität bei der intensivmedizinischen Versorgung, die Beseitigung von Fehlanreizen in der Intensivpflege, die Stärkung der Selbstbestimmung der Betroffenen und die Verbesserung des Zugangs zur medizinischen Rehabilitation.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
| Bereich Intensivpflege |
Neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V | - Ärzte, die außerklinische Intensivpflege verordnen, müssen bestimmte Qualifikationen vorweisen.
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Flexibilität hinsichtlich Ort der Leistungserbringung | - Außerklinische Intensivpflege darf in Pflege- oder Behinderteneinrichtungen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, (z.B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten) erbracht werden.
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Stärkung der Qualitätssicherung | - Die Medizinischen Dienste nehmen im Auftrag der Krankenkassen jährlich eine Prüfung der medizinischen und pflegerischen Voraussetzungen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort vor.
- Außerklinische Intensivpflege darf nur von qualitätsgeprüften Pflegediensten erbracht werden.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen definiert.
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Finanzielle Entlastung der Betroffenen | - Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen werden weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
- Sofern sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person verbessert und deshalb eine außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist, ist die Kostenübernahme für mindestens weitere 6 Monate gesichert (die Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungsdauer > 6 Monate verankern).
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Förderung der Beatmungsentwöhnung | - Bei allen Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, ist künftig vor der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch durchzuführen. Eine zusätzliche Vergütung sowie Vergütungsabschläge bei Zuwiderhandeln sorgen für die entsprechenden Anreize.
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Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Patienten | - Krankenkassen haben künftig mit den Versicherten unter Beteiligung der Leistungserbringer eine Zielvereinbarung hinsichtlich Art und Ort der Versorgung zu schließen.
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| Bereich medizinische Rehabilitation |
Bereich medizinische Rehabilitation
Erleichterung des Zugangs zur Rehabilitation | - Bei einer geriatrischen Rehabilitation ist die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme durch den verordnenden Arzt für die Krankenkassen bindend.
- Bei anderen Indikationen ist eine Abweichung nur nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst möglich.
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Regeldauer bei der geriatrischen Reha | - Für eine ambulante Reha gelten 20 Behandlungstage; für die stationäre 3 Wochen.
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für die stationäre 3 Wochen.
Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten | - Bei Wahl einer anderen als von der Kasse zugewiesenen Einrichtung müssen Versicherte künftig nur noch 50% des Mehrkostenanteils tragen.
- Bei einer erneuten Reha von Kindern und Jugendlichen gilt keine Mindestwartezeit mehr.
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Voraussetzungen für eine verbesserte Vergütung von Pflegekräften | - Die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen der Reha-Einrichtungen wird aufgehoben. Auf Bundesebene gelten künftig Rahmenempfehlungen als Grundlage für einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge.
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Das Gesetz unterliegt keiner Zustimmungspflicht durch den Bundesrat und tritt am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich im Herbst) in Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
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