Justizministerium: große Reform des anwaltlichen Berufsrechts

Justizministerium: große Reform des anwaltlichen Berufsrechts

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat Ende August ein Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften beschlossen – dies sei lückenhaft und entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen, so das BMJV.

Folgende Vorschläge finden sich im Eckpunktepapier:

  • Freie Rechtsformwahl (nationale aber auch EU-Rechtsformen) für Berufsausübungsgesellschaften; interessant dürfte dabei werden, ob tatsächlich auch die Rechtsform der GmbH & Co KG mit ihren steuerlichen Vorteilen auch für Anwälte gewählt werden darf
  • Mehr Möglichkeiten bei der interprofessionellen Sozietät, also hinsichtlich eines Verbunds mit Nicht-Anwälten; dies soll nun für alle Berufe gelten, die Rechtsanwälte selbst per Gesetz in ihrem Zweitberuf ausüben dürften; möglich ist damit z.B. eine Sozietät mit einem Unternehmensberater (nicht jedoch mit einem Immobilienmakler)
  • Zu Transparenzzwecken soll ein zentrales Verzeichnis in Form eines elektronischen Registers geführt werden, das alle Berufsausübungsgesellschaften auflistet (incl. der Rechtsanwälte sowie der nicht-anwaltlichen Gesellschafter)
  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch für die Berufsausübungsgesellschaft selbst (nicht nur für die Rechtsanwälte)
  • Geprüft werden solle zudem, inwieweit auch Anwaltsnotare von den Liberalisierungen betroffen sind, inwieweit auch die berufsrechtlichen Regelungen der benachbarten Berufe, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu ändern sind, sowie
  • die Zulassung einer Beteiligungsmöglichkeit von Venture Capital Gebern an Legal Tech Unternehmen (das käme einer Öffnung des Fremdbesitzverbots gleich!)

Hintergrund: Das Verbot für Rechtsanwälte, sich mit anderen freien Berufen als Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenzuschließen, wurde bereits im Jahr 2016 gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als verfassungswidrig eingestuft – zumindest für Ärzte und Apotheker. Das nun vorliegende Eckpunktepapier vergrößert im vorliegenden Entwurf jedoch den Kreis der sozietätsfähigen Berufe erheblich.

 

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