Kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Arztpraxis

Kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Arztpraxis

Als Freiberufler bezieht der niedergelassene Arzt kein Gehalt wie sein angestellter Kollege im Krankenhaus oder in der pharmazeutischen Industrie. Um aber auch in der Kostenrechnung die Tätigkeit des Arztes in der Praxis „monetär“ bewerten bzw. berücksichtigen zu können, gibt es das Konstrukt des „kalkulatorischen Unternehmerlohns“. Anders als seinen Angestellten zahlt sich der Arzt selbst kein Gehalt. Vielmehr bezieht er für seine Tätigkeit einen Gewinn bzw. Gewinnanteil. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus den Entnahmen, die er im Laufe des Jahres tätigt.

Quelle: ATLAS-ARZTINFO (Kapitel 11.2.38)

 

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