Kanzlei darf Namen nachträglich um Fantasiezusatz ergänzen

Kanzlei darf Namen nachträglich um Fantasiezusatz ergänzen

Enge rechtliche Grenzen gibt es für die Benennung von Kanzleien sowie nachträgliche Modifikationen, wenn der Geschäftsbetrieb bereits aufgenommen wurde. Nachträgliche Namensanpassungen sind – so entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – nur möglich, wenn es für die Allgemeinheit von Interesse ist und/oder das Geschäft der Kanzlei per se sich ändert. Und diesen Tatbestand nutzte eine Patentanwaltskanzlei, die einen IP bezogenen Markennamen nun auch im Kanzleinamen nutzen wollte. Das OLG Hamm gab der Kanzlei recht; deren Argumentation bezog sich auf die Relevanz des Auslandsgeschäft, wo der kürzere Kunstname einfacher zu führen sei als die komplexe Aufzählung der hinter der Kanzlei stehenden Partner.

 

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