Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) haben Beschäftigte im Gesundheitswesen künftig Anspruch auf eine zweimalige Impfung gegen Masern als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Zuvor stand den Gesundheitsberufen lediglich eine einmalige Impfung ausschließlich aufgrund beruflicher Indikation zulasten der Krankenkassen zu.
Der Kombinationsimpfstoff enthält Masern, Mumps und Röteln sowie bei entsprechender Indikation Varizellen. Der Anspruch gilt ab sofort für alle ab dem Jahr 1971 geborenen Beschäftigten in Arztpraxen, bei ambulanten Pflegediensten und in Krankenhäusern.
Mit der Änderung der Impfschutz-Richtlinie folgt der G-BA den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die den Impfschutz erst nach einer zweiten Impfung als vollständig bezeichnet. Ziel der wiederholten Impfung ist damit die Erhöhung des Impfschutzes.
Die Kosten für eine Titer-Bestimmung, die ggf. aufgrund von Unklarheiten über den Impfstatus erforderlich ist, muss der Patient weiterhin selbst tragen.
Quelle: KBV – Kassen zahlen zweimalige Masernimpfung für Praxispersonal
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