Die gesamten Aufwendungen für ein Kfz des Betriebsvermögens (Voraussetzung: Nutzung zu mindestens 10% für betriebliche Zwecke, maßgeblich sind hierbei die gefahrenen Kilometer) stellen Betriebsausgaben dar. Wird es ausschließlich betrieblich genutzt, können die Aufwendungen zu 100% abgezogen werden. Wird das Kfz teils betrieblich teils privat genutzt, liegt in Höhe des privaten Nutzungsumfangs eine Entnahme vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wie folgt zu bewerten ist:
Abb.: Firmenwagen
Quelle: ATLAS ARZTINFO
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