Koalitionsvertrag 2025: Das sind die Inhalte zu den Krankenhäusern

Koalitionsvertrag 2025: Das sind die Inhalte zu den Krankenhäusern

Der Koalitionsvertrag 2025 setzt im stationären Bereich insbesondere auf eine Weiterentwicklung der Krankenhausreform mit gezielten Korrekturen und finanziellen Hilfen unter stärkerer Berücksichtigung der Länderinteressen. Im Detail umfasst der Vertrag folgende Punkte:

Korrekturen an der Krankenhausreform

  • Bei der Krankenhausreform der vergangenen Legislaturperiode sind kurzfristige Korrekturen und Anpassungen vorgesehen. Hierbei gilt es, insbesondere die Kritikpunkte vonseiten der Bundesländer aufzugreifen. Durch Ausnahmen und erweiterte Kooperationsmöglichkeiten soll die Grundversorgung (Innere, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe) und die Notfallversorgung – vor allem im ländlichen Raum – sichergestellt werden. Eine Umsetzung der entsprechenden Änderungen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) ist für Sommer 2025 geplant.
  • Der neue Zeitplan für die Umsetzung der Reform sieht folgende Schritte vor:
    • Zuweisung der Leistungsgruppen zum 1.1.2027 auf Basis der 60 NRW-Leistungsgruppen (zuzüglich der speziellen Traumatologie): Entsprechende Zwischenfristen zur Umsetzung der Krankenhausreform werden angepasst. Für die Abrechnung kommt der InEK-Grouper zu diesen Leistungsgruppen zum Ansatz. Die Leistungsgruppen bleiben bis zur Evaluation erhalten. Ihre Leistungs- und/oder Qualitätsvorgaben können jedoch – sofern medizinisch sinnvoll – verändert werden. Gleiches gilt für die Anrechenbarkeit der Ärzte pro Leistungsgruppe. Als Vollzeitäquivalent gelten 38,5 Stunden.
    • Verlängerung der Konvergenzphase von zwei auf drei Jahre: Die Umsetzung der neuen Finanzierungsregelungen im Jahr 2027 erfolgt für alle Krankenhäuser budgetneutral. Ziel ist es, die Auswirkungen der neuen Vergütungsregeln transparent zu machen und erforderlichenfalls nachzubessern.
    • Einführung der Vorhaltevergütung in zwei Schritten: In jenen Bundesländern, die Leistungsgruppen bereits bis zum 31.12.2024 zugewiesen hatten, dienen diese in Form einer Übergangsregelung als Basis für die Vergütung ab 2026, jedoch längstens bis Ende 2030.

Finanzielle (Sofort-)Hilfen

  • Die finanzielle Lücke aus den Jahren 2022 und 2023, die sich aufgrund des starken (inflationsbedingten) Betriebskostenanstiegs ergeben hat (im Koalitionsvertrag mit „Sofort-Transformationskosten“ betitelt), wird aus dem 500 Mrd. Euro umfassenden Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert. Ursprünglich war vorgesehen, dass diese Kosten aus Beitragsgeldern der GKV finanziert werden sollten. Die genaue Definition und Höhe der Sofort-Transformationskosten stehen noch aus. Möglicherweise könnten diese weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft umfassen.
  • Mit dem Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse zu erhalten, ist eine kurzfristige Soforthilfe für versorgungsnotwendige Krankenhäuser als Überbrückungsregelung bis zum Inkrafttreten der Krankenhausreform bereitzustellen.

Überarbeitung der Definition der Fachkrankenhäuser

  • Die neue Definition von Fachkrankenhäusern soll dafür Sorge tragen, dass bestehende und für die Versorgung relevante Fachkliniken erhalten bleiben können. Andernfalls könnten diese Kliniken, die für bestimmte Krankheitsbilder oder Fachgebiete eine überdurchschnittliche Behandlungsqualität und Expertise bieten, aufgrund pauschaler Strukturvorgaben oder neuer Versorgungslevel aus der Fläche verschwinden.

Erhalt der belegärztlichen Versorgung

  • Das System der belegärztlichen Versorgung soll erhalten und weiterentwickelt werden, ohne dass die Qualität der Leistungen leidet. Belegärzte sind niedergelassene Ärzte, die ihre Patienten auch stationär in einem Krankenhaus behandeln können. Dieses Modell ermöglicht eine flexible und sektorenübergreifende Versorgung, besonders in ländlichen Regionen mit geringerem Patientenaufkommen.

Sonstige Ziele

  • Investitionen in die energetische Sanierung und Digitalisierung auch im Bereich Krankenhäuser einschließlich Hochschulkliniken
  • Einführung von gesetzlichen Regelungen für den Gesundheitssektor (und Rettungsdienst) im Zivilschutz- sowie Verteidigungs- und Bündnisfall
  • Einführung einer geeigneten Personalbemessung im Krankenhaus
  • Facharztzugang im Krankenhaus für ambulante Patienten, sofern im niedergelassenen Bereich die geplante Facharzt-Termingarantie nicht eingehalten wird
  • Absenkung der Prüfquote bei Krankenhäusern im Rahmen des Bürokratieabbaus (das Prüfergebnis von Stichproben wird auf alle Fälle hochgerechnet; bei unauffälligen Prüfungen werden die Prüffrequenzen gesenkt)
  • Weiterentwicklung und Umsetzung der sektorenunabhängigen Fallpauschalen (Hybrid-DRGs)
  • Gesetze zur Reform des Notfall- und Rettungsdienstes

 

Kommentar:

Der Koalitionsvertrag 2025 setzt wichtige Akzente im Krankenhaussektor, bleibt jedoch in vielen Bereichen vage und steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung. Die geplanten Anpassungen der Krankenhausreform greifen zentrale Kritikpunkte der Bundesländer auf und zielen insbesondere darauf ab, die Grund- und Notfallversorgung im ländlichen Raum zu sichern – ein Schritt, der angesichts zunehmender Klinikinsolvenzen dringend erforderlich ist. Aus Sicht der Krankenhäuser ist insbesondere die Finanzierung der Sofort-Transformationskosten durch das Sondervermögen für Infrastruktur als positiv zu werten. Jedoch führt dies nur zu einer kurzfristigen Verbesserung. Entscheidend wird deshalb sein, ob die angekündigten Maßnahmen zur Reform zügig und praxisnah umgesetzt werden, da die Herausforderungen im Kliniksektor keinen Aufschub dulden. In Sachen Digitalisierung und Bürokratieabbau bleiben die Aussagen der Koalitionäre zudem sehr vage. Hier bleibt zu hoffen, dass bei der Umsetzung umfangreiche und wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen werden.

Quelle: Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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