Kooperationen im Gesundheitswesen

Kooperationen im Gesundheitswesen

Bei einem Praxiserwerb entstehen die Gedanken über mögliche Kooperationsformen einer Praxis. Gerade in den letzten Jahren stellt man einen Trend fest, ärztliche ambulante Behandlung nicht mehr nur in Einzelpraxen anzubieten, sondern im Rahmen gemeinschaftlicher Zusammenarbeit mit mehreren Kollegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es für den einzelnen Arzt immer schwieriger wird, wirtschaftlich gewinnbringend zu arbeiten. Bislang bestand das Leitbild des freiberuflich in eigener Praxis tätigen Arztes an einem Standort. Der Arzt besaß das „Monopol“ für die ambulante Versorgung, die haus- und fachärztlich flächendeckend sichergestellt war. Die Zukunft sieht jedoch anders aus. Die Versorgungslandschaft hat sich deutlich verändert und dem Arzt stehen unterschiedlichste Versorgungsformen und Praxismodelle zur Verfügung. Ob in einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), an einem Standort oder überörtlich, angestellt oder freiberuflich, in Voll- oder Teilzulassung, in medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder im Krankenhaus – fast alles ist möglich.

Was spricht für eine Kooperation?

Die Gründe, die u. a. für kooperative Zusammenarbeit sprechen, werden im Einzelnen dargestellt:

  • Systembedingte Gründe, wie die Budgetierung im ärztlichen Bereich
  • Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts mit der Möglichkeit der Eröffnung von Niederlassungen und Filialen
  • Lockerung des Wettbewerbsverbots
  • Betriebskosten steigen immer mehr
  • Die unternehmerische Praxisführung wird immer schwieriger
  • Vertretung bei Urlaub oder Krankheit
  • Spezialisierungen
  • Konkurrenz durch die Krankenhäuser

Diesen medizinischen und wirtschaftlichen Gründen, Kooperationen unter Ärzten zu bilden, wird durch berufsrechtliche und vertragsrechtliche Regelungen entgegengekommen (§ 18 MBO-Ä). Zu beachten ist jedoch immer, dass bei jeder Zusammenarbeit unter Ärzten sowohl das geltende Berufsrecht als auch das Vertragsarztrecht eng auszulegen ist, sonst kann es zu Honorarregressen, Disziplinarmaßnahmen, Zulassungsentzug oder sonstigen strafrechtlichen Sanktionen kommen.

Worin besteht die rechtliche Grundlage einer Kooperation?

Das SGB V und die Ärztezulassungsverordnung kannten bis zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 bereits verschiedene Kooperationsformen. Es war berufsrechtlich zulässig, überörtliche Kooperationen zu gründen, jedoch verstießen sie gegen das Vertragsarztrecht. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) kamen die verschiedenen berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Bestimmungen in Einklang. Insbesondere sind vertragsärztliche Tätigkeiten an verschiedenen Orten, überörtliche BAG und gemeinsame Berufsausübung von einzelnen Leistungen erlaubt. Daneben gelten die Bestimmungen für Kooperationen wie Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen weiter. Eine grundsätzliche Unterscheidung hinsichtlich der Gemeinschaften liegt in der Form von Organisationsgemeinschaften und BAG. Die Erste betrifft nur den äußerlichen, organisatorischen Rahmen der ärztlichen Tätigkeit. Hier kommen als Kooperationsformen die Praxisgemeinschaft, die Apparategemeinschaft und die Laborgemeinschaften in Betracht. Bei der Zweiten wird die ärztliche Tätigkeit als solche gemeinsam ausgeübt. Hierunter fällt die Gemeinschaftspraxis, die mittlerweile BAG heißt. Auch das MVZ gehört dazu. Als weitere Gemeinschaften kommen noch der Praxisverbund und Praxisnetze infrage.

 

Kommentar

„Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in „Chefsache“ unter www.e-marktwissen.de.

Neben „Chefsache“ finden Sie in unserem digitalen Wissensportal E-Marktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.“

Quelle: E-Marktwissen

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