Korrekter Umgang mit IGeL

Korrekter Umgang mit IGeL

Bereits seit Jahren stehen die IGeL unter Kritik insbesondere von Seiten der Krankenkassen. Im Rahmen des regelmäßig aktualisierten „IGeL-Monitors“ hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes der Krankenkassen (MDS) 2019 den Nutzen von insgesamt 54 Selbstzahlerleistungen unter die Lupe genommen (vgl. IGeLMonitor 2019). Hierbei vergab er lediglich für zwei IGeL (Akupunktur zur Migräneprophylaxe und Lichttherapie bei Winterdepression) die Bewertung „tendenziell positiv“. Vielen der Leistungen bescheinigte der MDS sogar eine (tendenziell) negative Wirkung. Die Ergebnisse der zugrunde liegenden wissenschaftlichen Untersuchungen werden jedoch auch von Experten zum Teil sehr unterschiedlich bewertet.

Nicht nur aufgrund der anhaltenden Kritik am Nutzen der Selbstzahlerleistungen, sondern auch aufgrund eines nicht regelkonformen Verhaltens einzelner Ärzte in der Vergangenheit, sind IGeL als ein sensibles Thema einzustufen. Ärzte sollten deshalb auf einen korrekten Umgang achten (vgl. IWW 2019):

  • Aufklärung: Neben der medizinischen Aufklärung (Nutzen, Nebenwirkungen und Risiken der Leistung) ist der Patient vom Arzt auch über die wirtschaftlichen/finanziellen Folgen aufzuklären. Das heißt er ist auch darüber zu informieren, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt und sie somit vom Patienten selbst zu tragen sind. Der Patient ist dabei über die Höhe der zu erwartenden Kosten zu informieren.
    Wichtig: Auch wenn es sich nicht um Leistungen der GKV handelt sind bei der Aufklärung die Regeln der Musterweiterbildungsverordnung zum Werbeverbot (Verbot der anpreisenden, irreführenden oder mit der Tätigkeit anderer Ärzte vergleichenden Werbung) zu beachten (vgl. § 27 MBO-Ä).
  • Behandlungsvertrag: Nach dem Bundesmantelvertrag dürfen Ärzte nur die medizinisch notwendige Versorgung über die KV abrechnen. Weiter geht der Versicherungsschutz der Patienten durch die gesetzliche oder auch die private Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Deshalb ist es erforderlich, einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen (vgl. Muster Kapitelende). Gesetzlich versicherte Patienten sind bei einer Inanspruchnahme von Selbstzahlerleistungen formal wie Privatpatienten zu behandeln. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die GKV-Versicherten ausdrücklich, dass sie Kosten für die vereinbarte Leistung selbst tragen und nehmen zur Kenntnis, dass der Arzt dafür nicht über die KV vergütet wird.
    Wichtig: Privatversicherte belegen mit ihrer Unterschrift, dass sie Leistungen auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen, was auch in der Liquidation so bezeichnet sein muss. Deshalb empfiehlt es sich, einem Privatpatienten zwei Rechnungen auszustellen: eine über die „reguläre“ Behandlung und eine zweite über die IGeL.
  • Abrechnung: IGeL sind ausschließlich nach der GOÄ und deren Vorschriften abzurechnen. Patienten sind erst und nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie eine Liquidation nach § 12 GOÄ erhalten haben. Insbesondere müssen dabei das Leistungsdatum, die GOÄ-Position (als Nummer und als Text), der gewählte Faktor und der Einzelbetrag aufgeführt sein. Pauschalhonorare, Honorarsätze unterhalb des 1,0-fachen der GOÄ, sowie fachfremde Leistungen sind nicht gestattet. Ein höheres Honorar darf jedoch nach § 2 GOÄ vereinbart werden. In der Regel wird ein Gebührensatz zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Satz angesetzt.
    Wichtig: Der Ansatz des bis zu 3,5-fachen Gebührensatzes erfordert (wie bei Privatleistungen) eine schriftliche Begründung.

Zur Unterstützung der Ärzte beim richtigen Umgang mit den Selbstzahlerleistungen haben die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen IGeL-Ratgeber für Patienten und Ärzte herausgebracht („Selbst zahlen?“; https://www.kbv.de/media/sp/igel_checkliste.pdf), an dem Ärzteverbände, Patientenorganisationen sowie das Deutsche Netzwerk für Evidenzbasierte Medizin mitgearbeitet haben. Der Ratgeber enthält unter anderem eine Checkliste für Ärzte einschließlich ausführlicher Erklärungen.

Quelle: E-MARTKTWISSEN

 

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