Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das gestufte System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern erweitert. Zusätzlich zu den drei bereits bestehenden Stufen der Notfallversorgung – Basis, erweitert und umfassend – wird künftig eine weitere Kategorie eingeführt: die sogenannte Nicht-Teilnahme. Die neue Stufe greift für Krankenhäuser, die bestimmte Mindestanforderungen für eine qualifizierte Notfallstufe nicht vollständig erfüllen, aber dennoch in der Lage sind, gewisse Leistungen der Notfallversorgung anzubieten. Unter diese Mindestvorgaben fallen z. B. die Vorhaltung von jeweils mindestens einer Fachabteilung im Bereich Chirurgie und Innerer Medizin oder eine spezialisierte, eigenständige Fachabteilung (z. B. Augenheilkunde oder Dermatologie), die in der Lage ist, Notfälle ihres Fachgebiets eigenständig zu versorgen.
Weitere Voraussetzungen sind, dass jederzeit angestellte Ärzte und Pflegekräfte vor Ort für die Notfallversorgung verfügbar sind sowie eine Labor- und Bildgebungsdiagnostik. Erfüllt ein Krankenhaus die Mindestvorgaben der neuen Stufe, nimmt es an der Notfallversorgung teil, ohne einer der bestehenden qualifizierten Notfallstufen (Basis, erweitert, umfassend) zugeordnet zu sein. Werden jedoch auch diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, gilt der Standort als nicht an der Notfallversorgung teilnehmend, was zu entsprechenden Abschlägen führt. Unabhängig davon bleibt jedes Krankenhaus verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.
Neben der Erweiterung des Stufensystems hat der G-BA zudem verschiedene Mindestvorgaben zu Strukturen, Fachpersonal und Ausstattung präzisiert, um Unklarheiten aus der bisherigen Anwendung auszuräumen. Die Änderungen treten nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Kommentar:
Mit der neuen Regelung hat der G-BA auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.4.2025 reagiert. Das Gericht hatte festgestellt, dass die bisherigen Bestimmungen zur Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung teilweise gesetzeswidrig sind. Bemängelt wurde insbesondere das Fehlen klarer und transparenter Kriterien für die Einstufung von Krankenhäusern als „nicht an der Notfallversorgung teilnehmend“. Gegenwärtig geht das Gesundheitsministerium endlich auch die umfassende Baustelle der Notfallreform an. Das Thema steht bereits seit mehreren Legislaturperioden auf der politischen Tagesordnung; zuletzt waren die konkreten Reformpläne des damaligen Bundesgesundheitsministers Spahn nach dem Ampel-Aus gescheitert. Der nun vorliegende neue Entwurf greift viele der früheren Überlegungen wieder auf.
Wesentliche Inhalte des Reformentwurfs
- Einführung eines Gesundheitsleitsystems:
Das System soll aus einer Rettungsleitstelle (Notruf 112) und einer Akutleitstelle (116117) bestehen. Beide nutzen digital vernetzte, standardisierte Ersteinschätzungssysteme. Anrufer der 116117 werden nach einer Ersteinschätzung in die richtige Versorgungsebene/-form gesteuert und gegebenenfalls ausschließlich per Telefon oder Video ärztlich beraten, ohne eine Notdienstpraxis aufsuchen zu müssen. Zudem soll ein 24/7-Fahrdienst rund um die Uhr für notwendige Hausbesuche zur Verfügung stehen. - Digitale, fallbezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer:
Künftig sollen digitale Systeme eine standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten ermöglichen – einschließlich der elektronischen Übertragung in die Klinik. Vorgesehen sind außerdem Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung sowie ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausressourcen. - Einführung Integrierter Notfallzentren (INZ):
An ausgewählten Krankenhäusern sollen flächendeckend INZ aufgebaut werden. Diese bieten – unterstützt durch Notdienstpraxen der KVen und gegebenenfalls digital vernetzte Kooperationspraxen – eine 24/7-Anlaufstelle. Die INZ bestehen aus der Notaufnahme des Krankenhauses, einer Notdienstpraxis sowie einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die vollständig digital miteinander vernetzt sind. Ergänzend sollen Versorgungsverträge mit öffentlichen Apotheken eine direkte Arzneimittelversorgung der Patienten in den Notdienstpraxen sicherstellen. - Aufnahme der Notfallrettung in den Leistungsbereich der GKV:
Die Notfallrettung – einschließlich Notfallmanagement, Versorgung vor Ort und Betreuung während des Transports – soll künftig als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden. Bisher wurde sie nur indirekt über den Fahrkostenersatz finanziert.
Von der Reform verspricht sich der Gesetzgeber eine bessere Steuerung der Patienten in die richtige Versorgungsebene und eine Verbesserung der Notfallversorgung sowie eine Entlastung der überfüllten Krankenhausnotaufnahmen. Langfristig sollen dadurch auch Einsparpotenziale realisiert werden. Ärztevertreter äußern Kritik am Gesetzentwurf und weisen darauf hin, dass zusätzliche Aufgaben bei der Notfallversorgung im Hinblick auf die bereits heute stark begrenzten ärztlichen Ressourcen nicht zu bewältigen seien.
Quellen: