Krankenhaus-Qualitätsverträge: Vier neue Leistungsbereiche

Krankenhaus-Qualitätsverträge: Vier neue Leistungsbereiche

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 21.7.2022 vier neue Leistungsbereiche für die Erprobung von Qualitätsverträgen nach § 110a SGB V bestimmt. Damit hat das Gremium eine Bestimmung des am 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG/Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) umgesetzt. Dem GVWG zufolge hatte der G-BA bis Ende 2023 vier neue Anwendungsbereiche für Qualitätsverträge festzulegen sowie Vorgaben für deren spätere Auswertung zu treffen. Der Beschluss betrifft folgende neuen Leistungen/Leistungsbereiche:

  • Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung
  • Multimodale Schmerztherapie
  • Geburten/Entbindung
  • Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit

Bis es zu den ersten Verträgen in den neuen Leistungsbereichen kommt, wird noch einige Zeit vergehen. Zunächst haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Rahmenvorgaben festzulegen, die Grundlage der späteren, gesetzlich verbindlichen Evaluierung sind. Darüber hinaus hat das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) weitere Vorarbeiten zu leisten.

Instrument der Qualitätsverträge erforderte Nachbesserung durch den Gesetzgeber

Zur Erprobung der mit dem KHSG eingeführten Qualitätsverträge nach § 110a SGB V hatte der G-BA ursprünglich vier Leistungen/Leistungsbereiche festgelegt. Zu Beginn 2020 waren mit ersten Verträgen zur Beatmungsentwöhnung (sogenanntes Weaning), zur Qualitätssicherung von Knie- und Hüftprothesen und zur Prävention des postoperativen Delirs drei dieser Bereiche abgedeckt. Mitte 2021 wurde der bundesweit erste Qualitätsvertrag zur stationären Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus geschlossen. Aufgrund der zögerlichen Entwicklung bei den Vertragsabschlüssen hat der Gesetzgeber mit dem GVWG 2021 das Instrument zur Verbesserung der Versorgungsqualität weiter gestärkt. Seit 2022 ist der Abschluss der Verträge für die Krankenkassen verpflichtend. Dabei ist eine Mindestausgabe von 0,30 Euro je Versicherten für die Umsetzung vorgesehen. Nicht zweckentsprechend verausgabte Mittel sind an den Gesundheitsfonds zu überweisen. Neu ist ferner die Möglichkeit, erfolgreiche Verträge unbürokratisch fortzusetzten sowie eine jährliche detaillierte Veröffentlichung durch den G-BA.

Mittlerweile wurden 44 Verträge geschlossen; die meisten im Bereich der Respiratorentwöhnung und der Endoptothetik (vgl. Tabelle).

Leistung/Leistungsbereich
Anzahl geschlossener Verträge
(Stand: 15.7.2022)
Endoprothetische Gelenkversorgung
16
Prävention des postoperativen Delirs
7
Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten
20
Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus
1
Quelle: Eigene Darstellung auf Basis von G-BA 2022

 

Kommentar:

Die Möglichkeit des Abschlusses von Qualitätsverträgen wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz 2016 (KHSG) geschaffen. Im Rahmen von Modellvorhaben ist hierbei zu prüfen, ob durch spezielle Abkommen zwischen Krankenhausträgern und Kassen oder Zusammenschlüssen von Kassen Qualitätssteigerungen für besonders häufig erbrachte Leistungen möglich sind. Der G-BA hat im Jahr 2017 die grundlegenden Leistungsbereiche für die Modellvorhaben festgelegt. Unter die vier ursprünglich festgelegten Leistungen fallen neben der endoprothetischen Gelenkversorgung die Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung älterer Patienten, die Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten sowie die Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen. Im Zuge des GVWG 2021 erhielt der G-BA den Auftrag, bis Ende 2023 vier weitere Leistungen/Leistungsbereiche für die Erprobung der Qualitätsverträge festzulegen, bei denen die Qualitätsverträge erprobt werden.

Quellen:

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