Krankschreibung per Telefon bis 31. Mai verlängert – welche Sonderregelungen enden?

Krankschreibung per Telefon bis 31. Mai verlängert – welche Sonderregelungen enden?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung für Vertragsärzte vorerst bis zum 31. Mai dieses Jahres bestehen bleibt.

Als Begründung zur Verlängerung der Maßnahme nennt der G-BA die anhaltende Omikron-Welle. Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege ist es Vertragsärzten somit weiterhin möglich, bekannte und unbekannte Patienten für bis zu sieben Kalendertage per Telefon krankzuschreiben, mit der Option einer einmaligen Verlängerung um weitere sieben Tage. Dadurch sollen Praxisbesuche der Patienten vermieden werden. Für den Bezug von Krankengeld aufgrund Erkrankung eines Kindes gelten die gleichen Regelungen. Das Versandporto für die Bescheinigungen kann weiter abgerechnet werden.

Welche Sonderregelungen laufen Ende März aus?

  • Folgeverordnungen für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege können nicht mehr nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden, eine persönliche Vorstellung in der Praxis ist notwendig.
  • Die Abrechnung einer telefonischen Beratung sowie der Videosprechstunde darf nur noch in normalem Umfang erfolgen. Seit knapp zwei Jahren ist es möglich, unbegrenzt viele Videosprechstunden abzurechnen. Vor der Pandemie war dies Ärzten und Psychotherapeuten für lediglich 20% der Behandlungsfälle und maximal 20% einer Gebührenordnungsposition gestattet. Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz sieht eine Erhöhung auf 30% vor.
  • KBV und GKV-Spitzenverband beraten gegenwärtig über die Vergütung von Abstrichen bei kurativer Testung auf das Corona-Virus im EBM.

Welche Corona-Sonderregelungen haben eine längere Laufzeit?

  • Die Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 bei Kindern können bis zum 30. Juni auch bei Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten abgerechnet werden. Der G-BA berät bereits über eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus.
  • Im Entlassmanagement dürfen bis zum 31. Mai Verordnungen für bis zu 14 Tage ausgestellt werden.
  • Apotheken haben bis zum 31. Mai für nicht vorrätige Medikamente mehr Austauschmöglichkeiten zur Arzneimittelabgabe.
  • Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezeptformularen sowie bei der Substitutionstherapie bleiben bis zum 31. Mai bestehen.

Einen aktuellen Überblick über die Auswirkungen der Pandemie auf Praxen, die Sonderregelungen zur Abrechnung sowie die verschiedenen Fördermöglichkeiten finden Sie unter https://www.rebmann-research.de/News/Corona_Extra.pdf.

 

Kommentar:

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die KBV zahlreiche Sonderregelungen vereinbart und der G-BA zeitlich befristete Lockerungen eingeführt, die sich auf die jeweiligen regulären Richtlinienbestimmungen beziehen. Zum einen sollen diese Sonderregelungen dazu dienen, die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten während der Corona-Krise zu entlasten, zum anderen der Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken.

Quelle: KBV – Krankschreibung per Telefon bis Ende Mai möglich – Andere Sonderregelungen enden

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