Lipödem: Liposuktion künftig unabhängig vom Schweregrad Kassenleistung

Lipödem: Liposuktion künftig unabhängig vom Schweregrad Kassenleistung

Nachdem der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Liposuktion bei Lipödem unabhängig vom Stadium der Erkrankung Anfang Oktober 2025 in Kraft getreten ist, hat nun der Bewertungsausschuss die entsprechende Anpassung des EBM vorgenommen. Dies geht aus einer Meldung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hervor. Demnach können Ärzte die Fettabsaugung bei Lipödem ab 1. Juli auch in den Stadien I und II nach dem EBM abrechnen. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist, dass eine konservative Therapie (z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie) über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten durchgeführt wurde und dabei keine ausreichende Besserung erzielt werden konnte.

Grundlage der Entscheidung war eine Erprobungsstudie, die Vorteile der Liposuktion gegenüber der Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hatte. Für die Abrechnung der Fälle im Rahmen der Studie waren bereits Ende 2019 entsprechende Leistungen in den EBM aufgenommen worden. Nun liegt eine Überarbeitung vor:

  • Neu ist die GOP 31095 mit 4.750 Punkten beziehungsweise 605,17 € für die Liposuktion bei Lipödem an Unterschenkel, Unterarm, Oberarm und Ellenbogen.
  • Die bestehende GOP 31096 mit 6.037 Punkten beziehungsweise 769,14 € gilt für Eingriffe an Oberschenkel und Knie.
  • Die bisherige GOP 31097 entfällt. Die Zuschläge sowie die Kostenpauschale 40165 für die Vergütung der Absaugkanülen gelten weiterhin.

Für die Diagnosestellung und die Durchführung der Liposuktion gelten sektorenübergreifend detaillierte einheitliche Vorgaben (vgl. https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/06-11/liposuktion-bei-lipoedem-auch-im-stadium-I-und-II-ab-juli-ebm-leistung). Die Liposuktion darf grundsätzlich nur von Fachärzten für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, anderen Fachärzten des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten durchgeführt werden. Darüber hinaus sind auch diejenigen Ärzte berechtigt, die bereits vor dem 9.10.2025 über eine entsprechende Genehmigung verfügten. Voraussetzung für die Durchführung der Eingriffe ist u. a. eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren.

 

Kommentar:

Beim Lipödem handelt es sich um eine chronische Fettverteilungsstörung, die nahezu ausschließlich Frauen betrifft. Die ersten Symptome treten häufig in hormonellen Umbruchphasen wie der Pubertät, während einer Schwangerschaft oder in den Wechseljahren auf, was auf einen hormonellen Einfluss auf die Entstehung der Erkrankung hindeutet. Die krankhafte Vermehrung beziehungsweise Vergrößerung des Fettgewebes betrifft vor allem Beine und Arme, während Hände, Füße und häufig auch der Rumpf nicht betroffen sind. Mit fortschreitender Erkrankung kann das Gewebe zunehmend verhärten. Insbesondere in fortgeschrittenen Stadien leiden die Betroffenen häufig unter Schmerzen, Druckempfindlichkeit und Bewegungseinschränkungen. Die Fettgewebsveränderungen lassen sich in der Regel weder durch Diäten noch durch Sport wesentlich reduzieren. Eine ursächliche medikamentöse Therapie steht bislang nicht zur Verfügung.

Studien zeigen, dass eine Liposuktion die Beschwerden vieler Patientinnen langfristig lindern und ihre Lebensqualität verbessern kann. Zudem kann ein frühzeitiger Eingriff dazu beitragen, Folgeschäden und Begleiterkrankungen zu vermeiden.

Quelle: KBV – Liposuktion bei Lipödem auch im Stadium I und II ab Juli EBM-Leistung

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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