Liposuktion künftig Kassenleistung

Liposuktion künftig Kassenleistung

Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III haben künftig unter bestimmten Bedingungen das Recht auf eine Liposuktion auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen. Dies geht aus aktuellen Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hervor. Die Leistung, die strengen Qualitätssicherungsvorgaben unterliegt, kann ambulant oder unter stationären Bedingungen erfolgen.

Voraussetzungen für die Verordnung:

  • Symptome: übermäßige Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut sowie Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten (Hände und Füße sind nicht betroffen).
  • Zuvor erfolglos durchgeführte kontinuierliche konservative Therapie über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (z.B. Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie)

Leistungsberechtigte Ärzte: Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie andere operativ tätige Fachärztinnen und Fachärzte, sofern sie die im Beschluss genannten Anforderungen erfüllen.

Qualitätssichernde Vorgaben:

  • Operationsplanung und -dokumentation vor dem ersten Eingriff: Benennung der zu behandelnden Körperareale, der Menge an abzusaugendem Fettgewebe sowie der voraussichtlichen Anzahl der Eingriffe.
  • Verpflichtende postoperative Nachbeobachtung für mindestens 12 Stunden, sofern die pro Eingriff abgesaugte Menge an reinem Fettgewebe 3.000 ml überschreitet.

Die Ergebnisse einer bereits seit 2018 laufenden Erprobungsstudie über die Vor- und Nachteile der Liposuktion sollen Ende 2024 feststehen. Der G-BA hat deshalb den Leistungsanspruch zunächst bis zum 31.12.2024 befristet. Interessierte Patientinnen, die an einem Lipödem im Stadium I, II oder III leiden, können sich seit dem 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2019 unter www.erprobung-liposuktion.de für die Teilnahme einschreiben. Auf Basis der Studienergebnisse will der G-BA dann eine Entscheidung bezüglich der Methode für alle Stadien der Erkrankung treffen.

Die Beschlüsse liegen dem Bundesministerium für Gesundheit vor und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Für die ambulante Leistung ist darüber hinaus die Definition einer Abrechnungsziffer der erbrachten Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erforderlich. Nach Einschätzung des G-BA wird die neue Leistung ab Januar 2020 erstmals zur Verfügung stehen.

Quelle: G-BA – Liposuktion wird befristet Kassenleistung bei Lipödem im Stadium III

 

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