Mehr Geld für Steuerberater

Mehr Geld für Steuerberater

Wahrscheinlich bereits Anfang Juli 2020 wird die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft treten. Anfang Juni hat der Bundesrat einer entsprechenden Nivellierung im Rahmen der ‚Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften‘ zugstimmt. Das erste Mal seit neun Jahren wurden damit die Obersätze für Gebühren bzw. der Gebührenrahmen nach oben angepasst, um der Inflation bzw. den stetig steigenden Kosten der steuerberatenden Berufsgruppen (z.B. für Mieten, Personal aber auch Aufwendungen für Digitalisierung) Rechnung zu tragen:

  • Die Obergrenze bei der Zeitgebühr für eine halbe Stunde wird um 5 Euro auf 75 Euro erhöht.
  • Fahrtkosten und Tages-/Abwesenheitsgeld: 0,42 Euro je km (statt bisher 0,30 Euro), bei Abwesenheiten über 8 Stunden 70 Euro, bei 4 bis 8 Stunden 40 Euro (35 Euro) bzw. 25 Euro (20Euro) bei weniger als 4 Stunden
  • Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung: Oberwert der Rahmengebühr wird auf 30/10 angepasst (vorher 20/10) und der Mindestgegenstandswert auf 17.500 Euro (vorher: 12.500Euro)
  • Obersatz für das erstmalige Einrichtung von Lohnkonten/Aufnahme von Stammdaten: 18 Euro (16 Euro)
  • Obersatz für die Führung eines Lohnkontos (Lohnabrechnung): 28 Euro (25 Euro)
  • Bei den Wertgebühren (Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat) nach den Tabellen A (Beratungstabelle), B (Abschlusstabelle), C (Buchführungstabelle) und D (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche/Jahresumsatz) wird die volle Gebühr um 12% angehoben.

Zudem entfällt künftig das Unterschriftserfordernis für die Rechnung des Steuerberaters, d.h. er kann sie in Textform als E-Mail verschicken (wenn der Mandant entsprechend zugestimmt hat) und auch bei Nachschauen (z.B. Kassen- oder Umsatzsteuernachschau) kann der Steuerberater künftig – analog der Betriebsprüfung – eine Zeitgebühr verlangen. Bei einer rechtlichen Vertretung (z.B. im Rahmen eines Einspruchsverfahren gegenüber den Finanzverwaltungsbehörden oder einer Prüfung von Rechtsmitteln) durch den Steuerberater wurden zudem die Gebühren an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angepasst – damit erhält der Standesvertreter nun das gleiche Honorar wie der anwaltliche Kollege (für die gleiche Leistung). Die Anpassung war erforderlich geworden seit im Rahmen des „Jahressteuergesetz 2019“ auch das StBerG dahingehend geändert wurde, dass Steuerberater ähnlich wie die Rechtsanwälte per Gesetz zum Organ der Rechtspflege deklariert wurden (auf das Steuerrecht beschränkt).

 

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