Mehr Gestaltungsfreiheit für die GbR

Mehr Gestaltungsfreiheit für die GbR

Kooperative Versorgungsstrukturen haben in den vergangenen Jahren immer weiter an Attraktivität gewonnen. Dies zeigt sich auch im kontinuierlichen Rückgang der klassischen Einzelpraxen. Insbesondere die junge Ärztegeneration bevorzugt das Arbeiten in größeren Einheiten. Aus Sicht der Jungärzte sprechen vor allem flexible Arbeitszeitmodelle sowie der kollegiale Austausch für die Kooperation. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das im Januar 2024 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber nun die Kooperationsmöglichkeiten weiter flexibilisiert. Für die niedergelassenen Ärzte sind insbesondere zwei Änderungen von besonderer Bedeutung. Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind oftmals in der Rechtsform „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“ geführt. Künftig kann die GbR in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dazu müssen die Gesellschafter Informationen zum Unternehmen, dem Vertragssitz oder auch der Vertretungsmacht offenlegen. Positiver Effekt – die in diesem Zusammenhang geforderten, öffentlichen Unternehmensangaben sorgen für mehr Transparenz und Vertrauen im Rechtsverkehr. Eine weitere Neuerung betrifft das Umwandlungsrecht der GbR. Umwandlungen einer GbR in eine andere Rechtsform waren bislang nicht oder nur schwer umsetzbar. Mit der Erweiterung des Umwandlungsrechts kann die Rechtsformänderung künftig schneller von statten gehen. Das betrifft beispielsweise die Umwandlung einer GbR hin zu einer MVZ GmbH. Letzteres kann z.B. im Rahmen der Praxisabgabe oder bei Ausscheiden eines Gesellschafters von Vorteil sein. Im Gegensatz zur GbR bleibt eine GmbH auch dann rechtsfähig, wenn diese von nur einem Gesellschafter geführt wird.

 

Kommentar:

Seit einigen Jahren nehmen sowohl die Einzelpraxen, wie auch die Berufsausübungsgemeinschaften zugunsten der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ab. Mit der Anpassung des Personengesellschaftsrechts könnte dieser Trend noch verstärkt werden. Insbesondere auf dem Land könnte das neue Umwandlungsrecht in Zukunft eine entscheidende Rolle spielen. Denn schon jetzt gestaltet sich die Suche nach einem Praxisnachfolger oftmals schwierig. Mit der Rechtsformumwandlung in z.B. eine MVZ GmbH könnten neue Versorgungskonzepte entwickelt und so die Arbeitgeberattraktivität gesteigert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag – Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

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