Für Krankenhäuser gelten künftig Mindestmengen als Voraussetzung für die Durchführung planbarer Operationen bei Magenkrebs. Dies geht aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.6.2026 hervor.
Die neuen Vorgaben werden stufenweise eingeführt.
- Bis Ende 2028 gelten keine Mindestmengenregelungen.
- In den Jahren 2029 und 2030 müssen Krankenhäuser je Standort mindestens zehn entsprechende Eingriffe pro Jahr nachweisen, um die Leistungen erbringen zu dürfen. Für das Kalenderjahr 2029 endet die Frist zum Nachweis der voraussichtlichen Erfüllung der Mindestmenge gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen am 7.8.2028.
- Ab dem Jahr 2031 gilt eine verbindliche Mindestmenge von 20 Operationen je Krankenhausstandort und Jahr. In begründeten Einzelfällen können die zuständigen Landesbehörden Ausnahmen zulassen, um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen.
Die Neuregelung tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1.1.2027 in Kraft.
Kommentar:
Mindestmengen sind in Deutschland bereits seit 2004 ein Instrument der Qualitätssicherung im Krankenhausbereich. Sie sollen sicherstellen, dass schwierige planbare Operationen an Krankenhausstandorten durchgeführt werden, die über die notwendige Routine und Erfahrung verfügen und somit nachweislich bessere Behandlungsergebnisse erzielen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt deshalb für ausgewählte planbare Leistungen Mindestfallzahlen fest, sofern wissenschaftliche Erkenntnisse auf einen Zusammenhang zwischen der Häufigkeit eines Eingriffs und der Qualität der Behandlungsergebnisse hinweisen. Krankenhäuser dürfen diese Leistungen grundsätzlich nur dann erbringen, wenn die jeweiligen Mindestmengen voraussichtlich erreicht werden.
Mindestmengenregelungen – teilweise mit Übergangsfristen – gelten derzeit (Stand: Juni 2026) für folgende Leistungsbereiche:
- – allogene Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen
- – chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons (Dickdarmkrebs)
- – chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Rektums (Enddarmkrebs)
- – chirurgische Behandlung von Brustkrebs
- – Herztransplantationen
- – Kniegelenk-Totalendoprothesen
- – Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am Kniegelenk
- – Wechsel von Kniegelenkersatzimplantaten
- – komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas bei Erwachsenen
- – komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus bei Erwachsenen
- – Lebertransplantationen
- – Nierentransplantationen
- – thoraxchirurgische Behandlung von Lungenkrebs bei Erwachsenen
- – Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1.250 Gramm.
Mindestmengen führen zur Leistungskonzentration
Die bisherigen Mindestmengenregelungen haben bereits zu einer stärkeren Konzentration komplexer Eingriffe auf spezialisierte Krankenhausstandorte beigetragen. Dies zeigen die Auswertungen der jährlich veröffentlichten Mindestmengentransparenzkarte des AOK-Bundesverbandes (https://www.aok.de/pp/hintergrund/mindestmengen/mindestmengen-transparenzkarte-2026/). Mit der Krankenhausreform dürfte sich diese Entwicklung weiter verstärken. Künftig dürfen Krankenhäuser zahlreiche Leistungen nur noch dann erbringen, wenn ihnen die entsprechenden Leistungsgruppen zugewiesen wurden und sie die dafür geltenden Qualitätsanforderungen erfüllen. Ziel ist eine stärkere Spezialisierung der Krankenhauslandschaft und die Bündelung komplexer Behandlungen an hierfür besonders qualifizierten Standorten.
Quellen: