Nadelepilation auch durch Elektrologist/in erstattungsfähig

Nadelepilation auch durch Elektrologist/in erstattungsfähig

Aus einem am 28.1.2019 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichtes Hannover geht hervor, dass die Kosten für eine Nadelepilation zur Entfernung von Barthaaren eines Transsexuellen von der Krankenkasse übernommen werden müssen, auch wenn dies durch eine/n qualifizierte/n Kosmetiker/in durchgeführt wurde. Damit folgte das Sozialgericht der Rechtsprechung durch das Bundesozialgericht.

Im vorliegenden Fall wurde die Transsexualität sowie ein starker Bartwuchs als Auslöser für einen psychischen Leidensdruck ärztlich attestiert. Die aus diesem Grund durch den Hautarzt durchgeführte Nadelepilation hatte eine entzündliche Hautreaktion zur Folge. Die Krankenkasse lehnte die alternative Behandlung durch eine Kosmetikerin aufgrund des vorliegenden Arztvorbehalts für gesetzliche Krankenkassen ab. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts greift hier jedoch der Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunden Organen zur Minderung des psychischen Leidensdrucks und zur Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen angestrebten Geschlechts.

Laut Angaben des Gerichts besteht zwar der Arztvorbehalt. Aufgrund des Fehlens konkretisierender Rechtsgrundlagen entsteht aber ein Systemmangel, der die verpflichtende Inanspruchnahme eines Vertragsarztes nicht erforderlich macht. Ins Gewicht fiel darüber hinaus, dass eine entzündliche Hautreaktion durch die Nadelepilation beim Hautarzt mit der Behandlung durch eine Elektrologistin verhindert werden konnte.

Quelle: Kostenlose URTEILE – Krankenkasse muss Kosten für Nadel­epilations­behandlung zur Entfernung von Barthaaren von Transsexuellen übernehmen

 

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