Patienten können künftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) erhalten. Dies geht aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.7.2020 zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie hervor. Bislang sah das Verfahren einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor. Eine Ausnahme gab es in diesem Jahre bereits während der Hochphase der Corona-Pandemie (vgl. News vom 31.3), während derer eine telefonische AU-Attestierung möglich war.
Für die Video-AU gelten folgende Voraussetzungen und Regelungen:
- Der Patient muss der Praxis bekannt sein.
- Die Erkrankung erlaubt eine Untersuchung per Videosprechstunde.
- Bei einer erstmaligen Feststellung darf die AU-Bescheinigung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Für eine weitere Krankschreibung ist der Patient verpflichtet, persönlich in die Praxis zu kommen.
- Eine AU-Folgeverordnung per Videosprechstunde (auch über einen längeren Zeitraum als 7 Tage) ist dann möglich, wenn der Patient für die erste Krankschreibung die Praxis aufgesucht hat.
- Krankschreibungen ausschließlich auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens sind nicht gestattet.
Ein Anspruch der Patienten auf eine Krankschreibung während der Online-Konsultation besteht nicht. Der G-BA betont, dass trotz des Beschlusses die unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt weiterhin als Standardverfahren für die AU-Feststellung gilt.
Der Beschluss liegt dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vor. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.