Neu: AU-Bescheinigung per Videokonsultation

Neu: AU-Bescheinigung per Videokonsultation

Patienten können künftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) erhalten. Dies geht aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.7.2020 zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie hervor. Bislang sah das Verfahren einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor. Eine Ausnahme gab es in diesem Jahre bereits während der Hochphase der Corona-Pandemie (vgl. News vom 31.3), während derer eine telefonische AU-Attestierung möglich war.

Für die Video-AU gelten folgende Voraussetzungen und Regelungen:

  • Der Patient muss der Praxis bekannt sein.
  • Die Erkrankung erlaubt eine Untersuchung per Videosprechstunde.
  • Bei einer erstmaligen Feststellung darf die AU-Bescheinigung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Für eine weitere Krankschreibung ist der Patient verpflichtet, persönlich in die Praxis zu kommen.
  • Eine AU-Folgeverordnung per Videosprechstunde (auch über einen längeren Zeitraum als 7 Tage) ist dann möglich, wenn der Patient für die erste Krankschreibung die Praxis aufgesucht hat.
  • Krankschreibungen ausschließlich auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens sind nicht gestattet.

Ein Anspruch der Patienten auf eine Krankschreibung während der Online-Konsultation besteht nicht. Der G-BA betont, dass trotz des Beschlusses die unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt weiterhin als Standardverfahren für die AU-Feststellung gilt.

Der Beschluss liegt dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vor. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss – Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Krankschreibung künftig per Videosprechstunde möglich

 

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