Neue (digitale) Leistungen in der ASV

Neue (digitale) Leistungen in der ASV

Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V sind ab sofort weitere diagnostische Leistungen sowie Gesundheits-Apps zugelassen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am 11. August 2022 in Kraft getreten.

  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) dürfen unterstützend zum Einsatz kommen, sofern sie im sogenannten DiGA-Verzeichnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind.
  • Bei der Untersuchung von Schilddrüsenkarzinomen mittels PET/CT dürfen Ärzte als Tracer-Substanz nun auch auf F-18-Fluorodesoxyglukose, radioaktive Somatostatin-Rezeptor-Liganden oder Jod-124 zurückgreifen, um den Tumor sichtbar zu machen. Ferner wurde Thyreoglobulin als neuer Tumormarker für Verlaufskontrollen aufgenommen.
  • Für die Indikationsstellung einer Therapie mit Lutetium-177-PSMA dürfen Ärzte bei Patienten mit kastrationsresistentem, fortschreitendem Prostatakarzinom ab sofort auch PET, PET-CT-Untersuchungen mit F-18-Fluorodesoxyglukose und PSMA-Liganden vornehmen.
  • Bei Mukoviszidose ist die orale Glukosebestimmung nun Standardleistung.
  • Neu ist ferner die regelmäßige Bestimmung des Cortisolwertes bei Immuntherapien in Zusammenhang mit einigen onkologischen Erkrankungen
  • Patientinnen mit hoher Dichte des Drüsenkörpers oder bei eingeschränkter Beurteilbarkeit der Befunde und schlechten Voraussetzungen für eine Biopsie profitieren nun von einer MRT-Untersuchung der Mamma. Eine entsprechende Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz ist jedoch notwendig.

Ferner hat der G-BA die jährliche Anpassung der sogenannten Appendizes der jeweiligen Anlagen der ASV-Richtlinie beschlossen, die infolge von Aktualisierungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) notwendig waren.

Kommentar

Im interdisziplinären Versorgungsbereich der ASV gelten für Krankenhäuser und spezialisierte Schwerpunktpraxen gleiche Vergütungsregelungen. Mengenbeschränkungen oder Einschränkungen durch die vertragsärztliche Bedarfsplanung gelten hierbei nicht. Die ASV greift nur bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (in einigen Fällen nur schwere Verläufe), bei seltenen Erkrankungen/Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie bei hoch spezialisierten Leistungen. Dabei gelten strenge personelle, sachliche und organisatorischer Vorgaben, die für jede Indikation in den Anlagen der ASV-Richtlinie definiert sind.

ASV gewinnt nur langsam an Fahrt

Die interdisziplinäre Versorgungsform hatte bei ihrer Einführung vor rund 10 Jahren erhebliche Startschwierigkeiten. Mittlerweile liegt für 19 der insgesamt 25 in § 116b SGB V vorgegebenen Krankheitsbilder/hoch spezialisierten Leistungen eine Konkretisierung des G-BA vor (Tuberkulose und atypische Mykobakteriose, gastrointestinale Tumoren/Tumoren der Bauchhöhle, Marfan-Syndrom, gynäkologische Tumoren, pulmonale Hypertonie, Mukoviszidose, urologische Tumoren, rheumatologische Erkrankungen bei Erwachsenen/Kindern und Jugendlichen, Morbus Wilson, seltene Lebererkrankungen, Hauttumoren, Hämophilie, Tumoren der Lunge und des Thorax, Sarkoidose, Kopf-Hals-Tumoren, neuromuskuläre Erkrankungen, Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven und chronisch entzündliche Darmerkrankungen. Im Bereich der hoch spezialisierten Leistungen gab es noch keinen Beschluss.

Fast ein Viertel aller ASV-Angebote im Bereich der gastrointestinalen Tumoren

Der ASV-Servicestelle zufolge gab es in Deutschland Mitte August 2022 insgesamt 687 ASV-Teams (im September 2021 hatte deren Zahl noch bei knapp 570 gelegen). Davon entfielen 27% auf den Bereich der gastrointestinalen Tumoren, für welche die entsprechende Konkretisierung bereits seit 2014 in Kraft ist. Auf dem zweiten Platz liegen die Teams für gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung mit 17%. Für die neueren Indikationen gibt es erst wenige Teams und in einigen Fällen bundesweit nur ein einziges Angebot.

Quelle: G-BA

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