Die im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) im Mai letzten Jahres vorgesehene Reform der Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte trat nicht wie ursprünglich vorgesehen zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft, sondern erst zum 1.1.2021.
Die Neufassungen der Heilmittel-Richtlinie bzw. der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte wurden bereits im September 2019 verabschiedet. Die einjährige Vorlaufzeit bis zum Geltungsbeginn sollte einen reibungslosen Übergang von der bisherigen zur reformierten Heilmittel-Richtlinie gewährleisten.
In der neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte sind gegenüber der bislang geltenden Regelung folgende Änderungen vorgesehen:
- Einführung einer sog. „orientierenden Behandlungsmenge“, die die bis dato gültige Regelfallsystematik ablöst. Die im Heilmittelkatalog enthaltenen Empfehlungen zur Höchstmenge an Behandlungseinheiten stellen künftig demzufolge nur noch Orientierungswerte dar.
- Das Genehmigungsverfahren bei Überschreitung des Orientierungswerts wurde abgeschafft.
- Umsetzung einer sog. Blankoverordnung: Zahnärzte können nun auf bestimmte Angaben verzichten. Stand 18.5.2020 steht hierzu eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer noch aus.
- Die Gültigkeitsdauer von Heilmittelverordnungen wurde von 14 auf 28 Tage erhöht.
Die Verschiebung wurde Anfang September vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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