Neue Normalität: Videosprechstunden, -fallkonferenzen, Telekonsile

Neue Normalität: Videosprechstunden, -fallkonferenzen, Telekonsile

Durch die Corona-Pandemie nutzen zunehmend auch Zahnarztpraxen die Möglichkeiten der Telemedizin. Seit Oktober 2020 können Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile grundsätzlich auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzt und abgerechnet werden.

Insbesondere pflegebedürftige Patienten und Patientinnen erhalten durch die digitalen telemedizinischen Innovationen einen besseren Zugang zur zahnmedizinischen Versorgung. Videosprechstunden können demnach nun für Patienten mit einem Pflegegrad oder Eingliederungshilfe abgerechnet werden, dasselbe gilt für Videofallkonferenzen mit Pflegepersonal. Mithilfe der in der Videosprechstunde besprochenen Symptome ist es möglich, die spätere aufsuchende zahnmedizinische Versorgung besser vorzubereiten, sodass sich die Zahl der notwendigen Fahrten zur Praxis für die pflegebedürftige Person minimiert.

Telekonsile dienen dem interdisziplinären elektronischen Informationsaustausch (auch per Video) von Ärzten zu medizinischen Fragestellungen (z. B. Beurteilung von Röntgenbildern). Das Fachgebiet des Konsiliar(zahn)arztes muss sich von dem des behandelnden (Zahn )Arztes unterscheiden. Im Gegensatz zu Videosprechstunden und -fallkonferenzen, die nur für Pflegebedürftige abrechenbar sind, können Telekonsile für alle GKV-Patienten abgerechnet werden.

Videofallkonferenzen sind je gesetzlich Versicherten und Quartal drei Mal abrechenbar, vorausgesetzt es gab während der letzten drei Quartale (das aktuelle Quartal miteingeschlossen) mindestens einen persönlichen Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient. Um die Kosten für den zertifizierten Videodienst abzudecken, ist zudem ein (bis zu zehn Mal im Quartal abrechenbarer) Technikzuschlag vorgesehen. Auch für Telekonsile kann der Technikzuschlag angesetzt werden, sofern die Besprechung als Videokonsil durchgeführt wird.

Quelle: KZBV – Videosprechstunden und Videofallkonferenzen

 

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