Neue Vergütung zur elektronischen Patientenakte

Neue Vergütung zur elektronischen Patientenakte

Im Januar 2021 hat die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) begonnen. Derzeit wird die digitale Akte in Berlin und Westfalen-Lippen getestet. Spätestens ab Juli 2021 soll sie flächendeckend in den Versorgungsalltag integriert werden. Ab diesem Zeitpunkt sind Ärzte und Psychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, die elektronische Akte auf Wunsch des Versicherten zu befüllen. Für die ärztliche Verwaltung der Gesundheitsdaten auf der ePA hat nun der Erweiterte Bewertungsausschuss die Vergütung festgelegt. Zuvor waren die Gespräche zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband gescheitert. Rückwirkend zum 1. Januar 2021 wurden zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

GOP 01431

  • bei Erfassung, Verarbeitung und Speicherung der Gesundheitsdaten im Rahmen der Behandlung
  • wird zur Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale hinzugefügt
  • kann einmal pro Quartal angesetzt werden
  • nicht berechnungsfähig, falls Erstbefüllung (10 Euro) im selben Behandlungsfall stattgefunden hat

GOP 01647

  • Zusatzpauschale
  • abrechenbar für ärztliche Leistungen, bei denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale geltend gemacht werden kann (z.B. Rezepte/ Überweisungen, Bereitschaftsdienst)

Erstbefüllung

  • Für das erstmalige Anlegen der ePA im Behandlungskontext erhalten die Leistungserbringer 10 Euro.

 

Quelle: KBV – EBA legt Vergütung zur ePA fest – Weiterhin keine Entscheidung zu Hygienekosten und Gesundheits-Apps

 

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