Berufsrecht (1): Neues Berufsrecht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Co.

Berufsrecht (1): Neues Berufsrecht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Co.

Vor einem Jahr, im September 2019, hat das Ministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Eckpunktepapier vorgelegt, um u.a. eine bereits seit langem geforderte Reformierung des Berufsrechts für Anwälte anzustoßen. Letzte Woche nun hat das BMJV einen entsprechenden Entwurf eines ‚Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe‘ veröffentlicht. Dabei geht es insbesondere um Regelungen rund um die Berufsausübungsgesellschaften (BAÜG) sowie Liberalisierungen bei Rechtsformwahl sowie interprofessioneller Zusammenarbeit:

  • Erweiterung der Rechtsformen für BAÜG freier, beratender Berufe: alle nationalen sowie EU-weit anerkannte Rechtsformen sollen künftig auch für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Co. möglich sein. Bislang dürfen beispielsweise Rechtsanwälte (im Gegensatz zu steuerberatenden Berufen) nicht als GmbH & Co KG firmieren.
  • Eigene ‚Rechtspersönlichkeit‘ (sogenannte Postulationsfähigkeit) von Berufsausübungsgesellschaften sowie Zulassungs-/Kammerpflicht und Gesellschaftsregister: Die BAÜGen sollen selbst Träger von Berufspflichten werden (nicht nur die dahinterstehenden natürlichen Personen) und künftig auch zulassungspflichtig sein; d.h. dass damit auch eine (Zwangs-)Mitgliedschaft in den entsprechenden Kammern einhergeht (Ausnahme: BGB-Gesellschaft). Das heißt die Kammer überprüft entsprechende, z.B. berufsrechtliche Voraussetzungen und führt ein Verzeichnis aller BAÜG. Letzteres ermöglicht gegenüber dem Verbraucher Transparenz über die Gesellschafter, die hinter einer BAÜG stehen.
  • Berufspflichtversicherung: damit geht auch einher, dass neben der persönlichen Berufshaftpflichtversicherung auch diese BAÜG einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen müssen.
  • Interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen soll erleichtert und ausgeweitet werden, z.B. dürfen künftig Rechtsanwälte auch mit Ärzten, Apothekern, Architekten oder Ingenieuren kooperieren.

 

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