Neues Infektionsschutzgesetz verpflichtet Zahnärzte zu umfassenden Tests bei Personal und Besuchern

Neues Infektionsschutzgesetz verpflichtet Zahnärzte zu umfassenden Tests bei Personal und Besuchern

Zum 24.11.2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Die Zahnarztpraxen sind nach § 28b IfSG nun zu umfassenden Corona-Testungen von Praxispersonal und Besuchern verpflichtet.

Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher von Zahnarztpraxen dürfen diese nun nur noch betreten, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vorweisen können, und zwar unabhängig von ihrem Impfstatus (geimpft, genesen, ungeimpft). Patienten hingegen sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen. Für diese besteht keine Testpflicht, da Zahnärzte grundsätzlich zur Behandlung verpflichtet sind, auch von ungeimpften Personen.

Die Testung von Arbeitgeber und Praxispersonal kann direkt in der Praxis mittels Antigen-Schnelltests erfolgen, Besucher müssen entweder einen bereits vorhandenen aktuellen Testnachweis mitbringen oder können sich alternativ auch direkt in der Zahnarztpraxis testen lassen. Zahnarztpraxen gehören (wie auch Testzentren und Ärzte) schließlich gemäß § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung ebenfalls zur Gruppe der autorisierten Leistungserbringer.

Zusätzlich zu den aufwendigen Tests verlangt das IfSG von den Praxen auch die Dokumentation der Testungen sowie deren Weiterleitung im zweiwöchigen Rhythmus an die zuständigen Gesundheitsämter.

 

Kommentar:

Für die Zahnarztpraxen bedeutet die Umsetzung der nun von ihnen verlangten Test-, Dokumentations- und Meldepflichten einen enormen Mehraufwand. Die Zahnärzte zeigen insbesondere deshalb Unverständnis für die neue Regelung, da „kein einziger Infektionsfall von einer zahnärztlichen Behandlung nachgewiesen werden konnte und wir dank höchster Hygienevorkehrungen eine der niedrigsten Inzidenzen in allen Berufsgruppen aufweisen“, wie Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV betont. Drohende Lieferengpässe bei den PCR-Tests dürften zudem der Umsetzung entgegenstehen.

Die zahnärztlichen Standesorganisationen verlangen daher eine rasche bundesweite Aussetzung der umfangreichen Test- und Dokumentationspflichten. Aus der Presseverlautbarung der Bundeszahnärztekammer geht zudem hervor, dass einzelne Bundesländer die Regelung bereits ausgesetzt haben.

Infolge der massiven Intervention der zahnärztlichen Standesorganisationen hat nun auch die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 25.11.2021 den Gesetzgeber zu einer Korrektur aufgefordert. Die GMK sieht bei bereits immunisierten Beschäftigten eine zweimalige vom Arbeitgeber bereitgestellte Selbsttestung pro Woche als ausreichend. Zudem fordert die GMK die Regierung dazu auf, die Testverordung (TestV) anzupassen, um für die sich aus § 28b Abs. 2 ergebenden Testpflichten eine Refinanzierung zu gewährleisten.

Quellen:

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