Neues TSVG sieht Beschränkung der Gründungsbefugnis für zMVZ vor

Neues TSVG sieht Beschränkung der Gründungsbefugnis für zMVZ vor

Am 14.3.2019 wurde vom Bundestag das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in 2. und 3. Lesung beschlossen, das zum 1. April in Kraft treten wird. Dabei wurden einige Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen von Union und SPD berücksichtigt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) begrüßt das neue Gesetz, das auch wichtige Regelungen und Weichenstellungen im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung beinhaltet:

  • Mit der Abschaffung der Punktwertdegression für vertragszahnärztliche Leistungen wird die Niederlassung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten gefördert.
  • Erhöhung der Festzuschüsse bei Zahnersatz ab dem 1.1.2021 von 50 auf 60%. Mit der Erhöhung der Festzuschüsse steigt auch der Bonus von 60 auf 65% bzw. bei vollständigem Bonusheft von 70 auf 75%.
  • Die Bonusregelung bei Zahnersatz sieht zudem künftig vor, dass ein einmaliges Versäumen der Vorsorgeuntersuchung nicht automatisch zu Einbußen beim Bonus führt.
  • Die Mehrkostenregelung bei zahnerhaltenden Maßnahmen wird auf den kieferorthopädischen Bereich ausgedehnt. Dies führt zu mehr Transparenz und bedeutet eine Stärkung der Patientenautonomie.
  • Künftig wird die Gründung von rein zahnärztlich tätigen Medizinischen Versorgungszentren (zMVZ) durch Krankenhäuser eingeschränkt. In Abhängigkeit vom Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereichs werden Maximalquoten für zMVZ-Gründungen durch Krankenhäuser eingeführt.

Quelle: KZBV – Pressemitteilung vom 14.03.2019

 

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