Neuregelungen zur Organspende beschlossen

Neuregelungen zur Organspende beschlossen

Der am 31.10.2018 verabschiedete Gesetzesentwurf zum „Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“ wurde am 14.2.2019 vom Bundestag nach der zweiten und dritten Lesung beschlossen. Das Gesetz muss nun ein zweites Mal den Bundesrat passieren und tritt voraussichtlich Anfang April 2019 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, durch eine Verbesserung der Bedingungen für die Organspende die Zahl der Organspenden zu erhöhen und somit mehr Menschenleben zu retten.

Folgende Regelungen sind im Gesetz enthalten:

Transplantationsbeauftragter (TxB)

  • Freistellung des TxB auf Grundlage der Anzahl der Intensivbehandlungsbetten in den Entnahmekrankenhäusern (0,1 Stellen je 10 Intensivbehandlungsbetten)
  • Verfügbarkeit von mindestens einem TxB für jede Intensivstation eines Entnahmekrankenhauses; der Aufwand hierfür wird vollständig refinanziert
  • TxB erhält Zugangsrecht zu den Intensivstationen, ist hinzuzuziehen, wenn Patienten aus medizinischer Sicht als Organspender in Frage kommen und erhält alle erforderlichen Informationen, um die Tauglichkeit eines Patienten für eine Organspende festzustellen
  • Freistellung des TxB für fachspezifische Fort- und Weiterbildungen; Übernahme der Kosten durch die Klinik

Entnahmekrankenhäuser

  • Bessere Vergütung für den gesamten Prozessablauf einer Organspende
  • Pauschale Abgeltung für im Rahmen des Organspendeprozesses erbrachte Leistungen
  • Zuschlag für die organspendebedingte Inanspruchnahme ihrer Infrastruktur (das Zweifache der berechnungsfähigen Pauschale)

Rufbereitschaft

  • Bundesweite Einrichtung eines neurologisch/neurochirurgischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes für kleinere Entnahmekrankenhäuser zur Feststellung des Hirntods durch qualifizierte Ärzte
  • Verpflichtung der TPG-Auftraggeber (GKV-Spitzenverband, Deutschen Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) bis Ende 2020 eine geeignete Einrichtung mit der Organisation dieses Bereitschaftsdienstes zu beauftragen

Dokumentation

  • Neues klinikinternes Qualitätssicherungssystem zur flächendeckenden Berichterstattung bei der Spendererkennung/-meldung
  • Interne Erfassung und Bewertung für nicht erfolgte Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls/nicht erfolgte Meldung an die Koordinationsstelle (DSO); Auswertung der Daten durch die DSO sowie Übermittlung und Veröffentlichung
  • Erarbeitung verbindlicher Verfahrensanweisungen mit Zuständigkeiten und Handlungsabläufe für den gesamten Organspendeprozess

Angehörigenbetreuung

  • Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den Austausch von anonymisierten Schreiben zwischen Organempfängern und den nächsten Angehörigen der Organspender

Quelle: Bundesgesundheitsministerium – Gesetzentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes

 

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