Im Jahr 2024 erwirtschafteten die niedergelassenen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen in Deutschland ein Honorarvolumen von insgesamt 1,09 Mrd. €. Wie aus der Honorarübersicht in Atlas Medicus hervorgeht, stammt mehr als die Hälfte dieses Betrages aus der Versorgung gesetzlich Versicherter. Die Einnahmen aus der gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich in Summe auf etwa 0,65 Mrd. € und machten rund 59 % des gesamten Honorarvolumens aus (vgl. Abb.). Hierbei wurden im Gesamtjahr 2024 etwa 4,36 Mio. GKV-Fälle abgerechnet. Die Leistungen, die über die private Krankenversicherung (PKV) oder als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) abgerechnet wurden, summierten sich auf knapp 0,45 Mrd. € und damit rund 41 % des Gesamthonorars.
Abb.: Niedergelassene Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen: Umsätze aus GKV und PKV (Relativbetrachtung)

Quelle: ATLAS MEDICUS (2025)
Kommentar:
Die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG) nimmt unter den medizinischen Fachrichtungen eine Sonderstellung ein, da sie als einziges Fachgebiet in Deutschland eine Doppelqualifikation erfordert: Für die Facharztweiterbildung müssen sowohl ein abgeschlossenes Medizin- als auch ein Zahnmedizinstudium vorliegen. Erst nach beiden Approbationen kann die mehrjährige Weiterbildung zum Facharzt für MKG-Chirurgie beginnen. Diese besondere Ausbildungsstruktur spiegelt das breite Behandlungsspektrum wider, das chirurgische Eingriffe im Gesichtsbereich ebenso umfasst wie zahnmedizinische, rekonstruktive und tumorchirurgische Verfahren. Bedingt durch die Doppelapprobation ergeben sich auch abrechnungstechnische Besonderheiten. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Qualifikation, sondern die jeweilige vertragsrechtliche Zulassung. MKG-Chirurgen können – je nach Zulassung – an der vertragsärztlichen Versorgung (Abrechnung über die KV nach EBM), an der vertragszahnärztlichen Versorgung (Abrechnung über die KZV nach BEMA) oder an beiden teilnehmen. Bei bestehender Doppelzulassung erfolgt die Abrechnung getrennt nach dem jeweiligen Versorgungsbereich.
Quelle: ATLAS MEDICUS